Kurzfakten zu Corona-Soforthilfen
1. Antragsberechtigte
sind Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sein. Soloselbstständige müssen ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
2. Umfang des Hilfspakets:
Die Soforthilfe dient der raschen Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden müssen. Unternehmen beziehungsweise Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen beziehungsweise Selbstständige mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ) einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich dabei an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Antragszeitraum. Wenn der Vermieter die gewerbliche Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate genutzt werden.
3. Liquiditätsengpass durch Corona-Krise
: Der Antragsteller muss versichern, dass die Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die vorhandenen fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (wie gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
4. Auszahlung über die Länder:
Die Soforthilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt. Welche Landesbehörde die Auszahlung konkret übernimmt, entscheiden die Länder. Sie haben den besten Überblick über die geeignete Struktur und können so zudem das Programm des Bundes mit eventuellen eigenen Programmen verzahnen. Sobald alle Länder die zuständigen Bewilligungsstellen festgelegt haben, werden diese zentral über die Homepages von BMWi und BMF veröffentlicht.
5. Unbürokratisches Antragsverfahren:
Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein anspruchsvolles und bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.
6. Antragsfrist:
Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
7. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich.
Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zugute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.
Nur wenn das Unternehmen oder der Selbstständige im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Die Soforthilfe ist beihilferechtlich notifiziert und von der EU Kommission am 24. März 2020 genehmigt worden.
8. Ab wann wird ausgezahlt:
Die Hilfe soll schnell kommen. Die Mittel sind im Haushalt bereitgestellt. Die Bundesregierung hat mit den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Das Programm kann somit am 30. März starten und die Soforthilfe schnell bei den Betroffenen ankommen.