KZBV kritisiert Regelung für Berufshaftpflicht im Sozialrecht
Die KZBV nutzte zugleich die aktuelle Anhörung, um weitere politische Forderungen und Positionierungen des Berufsstandes an den Gesetzgeber zu adressieren.
So erklärte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer: „Die angemessene Versicherung von Zahnärztinnen und Zahnärzten gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit ist schon jetzt zentrales Element des Patientenschutzes, zu dem wir uns mit Nachdruck bekennen. Die geplante Einführung einer sozialversicherungsrechtlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht neben der bestehenden berufsrechtlichen Pflicht verfehlt jedoch ihr Ziel und ist nicht erforderlich.“
Es macht keinen Sinn, zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei bereits in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern verankert. „Zahnärzte müssen diese Versicherung bei der zuständigen Kammer nachweisen, Verstöße werden konsequent verfolgt. Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen haftende Vertragszahnärzte über keine oder über eine nur unzureichende Haftpflichtversicherung verfügt hätten. Es macht daher keinen Sinn, dieses bewährte System zusätzlich in das Sozialrecht zu spiegeln und damit zwei parallele Versicherungspflichten zu etablieren“, betonte Eßer.
Nur unnötige Bürokratie für die KZVen
Den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen würden damit weitere Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben und damit unnötige Bürokratie aufgebürdet. Auch ließen sich vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftungsansprüche in der Versorgung nicht immer klar voneinander abgrenzen.
Mit dem GVWG soll künftig zudem eine Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung erfolgen. Eßer betonte, dass Qualitätsförderung im Fokus stehen müsse und keine „Pranger- oder Sanktionspolitik“.
„Die geplante Richtlinie ist aus Sicht der KZBV ungeeignet, um das angestrebte Ziel einer weiteren Qualitätsverbesserung in der Versorgung zu erreichen. Die geplante Veröffentlichung von Daten der Qualitätssicherung – insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität – unterliegt zurecht höchsten Anforderungen bezüglich Methodik, Datenschutz sowie der Qualität der Daten. Daran fehlt es in dem Gesetzentwurf jedoch. Aufwand und Nutzen der Regelung stehen für alle Beteiligten nicht in Relation zueinander, auch nicht für Patienten.“
Eßer begrüßte hingegen, dass mit dem GVWG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, um Sitzungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse auch per Videotechnik rechtssicher zu ermöglichen.
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