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KZBV rügt G-BA-Richtlinie zu Krankentransporten

pr/pm
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Der G-BA-Beschluss zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie geht aus Sicht der KZBV am Bedarf der Patienten vorbei. Sie hatte sich dafür eingesetzt, die GKV-Erstattung auch auf vorübergehend immobile Versicherte zu erweitern.

Die KZBV hatte sich im Schulterschluss mit der Patientenvertretung dafür eingesetzt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Versicherte auszuweiten, die vorübergehend immobil sind und wo ein akuter oder nicht aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht.

Chance für eine REgelung im Sinne des Patientenwohls ist vertan

„Die Krankenkassen waren als Kostenträger bedauerlicherweise nicht bereit, diese - im Interesse ihrer Versicherten - notwendige Erweiterung mitzutragen. Damit wurde die Chance vertan, eine Regelung im Sinne des Patientenwohls zu treffen“, sagte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer.

„Die KZBV erreichen immer wieder Anfragen von Patientinnen und Patienten, die während einer längeren Phase der Immobilität zum Zahnarzt müssen und auf einen Krankentransport angewiesen sind, da komplexe zahnmedizinische Behandlungen ausschließlich in der Zahnarztpraxis durchgeführt werden können", erläuterte Eßer.

Diesen Patienten hätte nur mit einer weiter gefassten Krankentransport-Richtlinie geholfen werden können. Insofern sei der heutige Beschluss allenfalls ein kleiner Schritt in die richtige Richtung: Die Richtlinie, die bislang nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung galt, sei jetzt immerhin eine sichere Rechtsgrundlage für die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen durch Zahnärzte.

Praktisch keine relevante Verbesserung der Versorgung

„In der praktischen Umsetzung wird der Beschluss zu keiner relevanten Verbesserung der Versorgung führen. Denn Verordnungen für Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung sieht die Richtlinie grundsätzlich nach wie vor nur in Fällen vor, in denen Patienten dauerhaft in ihrer Bewegung eingeschränkt sind“, sagte Eßer im Anschluss an die Entscheidung.

Ausschließlich Versicherte mit Pflegestufe 2 oder 3 sowie schwerbehinderte Patienten mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gebehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) oder vergleichbaren Beeinträchtigungen hätten demnach Anspruch auf Kostenübernahme durch die GKV für Fahrten zur ambulanten zahnärztlichen Behandlung.

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog für gesetzlich Krankenversicherte und legt fest, was von den Krankenkassen erstattet wird und was nicht.

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