Brief an Lauterbach zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht

KZBV und BZÄK warnen vor Versorgungsengpässen in Zahnarztpraxen

pr
Praxis
Die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht ab dem 15. März könnte den ohnehin schon drohenden Fachkräftemangel in den Zahnarztpraxen verstärken, befürchten KZBV und BZÄK. Sie warnen vor Auswirkungen auf die Versorgung, schreiben sie an Bundesgesundheitsminister Lauterbach.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) befürchten - mit Blick auf die ab März kommende einrichtungsbezogene Impfpflicht - Engpässe in der zahnärztlichen Versorgung. Zwar stoße die Immunitätsnachweispflicht auch in den Zahnarztpraxen ganz überwiegend auf Zustimmung - und das Praxispersonal sei größtenteils bereits vollständig geimpft oder geboostert.

Dennoch warnen der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer und der BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach: Praxisinhaber, die nicht geimpftes Personal beschäftigen, treibe die große Sorge um, dass die Nachweispflicht nach dem 15. März den ohnehin schon drohenden Fachkräftemangel an zahnmedizinischem Fachpersonal verstärken und sich deshalb auf die zahnärztliche Versorgung von Patienten auswirken könnte.

Der Praxisbetrieb darf nicht eingeschränkt werden

„Ebenso”, schreiben Eßer und Benz, „erreichen uns Stimmen besorgter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die um ihre berufliche Perspektive fürchten, weil der oder die Praxisinhaber den erforderlichen Nachweis nicht erbringen können. Offenbar ziehen es große Teile der betroffenen Personen gegenüber einer Impfung vor, den erlernten Beruf zu verlassen.” Dies könne dazu führen, dass der Praxisbetrieb mangels ausreichenden Personals eingestellt oder zumindest deutlich reduziert werden müsse. Ferner drohten vorzeitige Praxisaufgaben von älteren Praxisinhabern. Das könne schlimmstenfalls in geringer versorgten, vor allem ländlichen Regionen zu einer Verschlechterung der zahnärztlichen Versorgungssituation führen.

Eßer und Benz verweisen darauf, dass der Ermessensentscheidung der Gesundheitsämter über die konkreten Tätigkeits- oder Betretungsverbote für nicht-immunisiertes Praxispersonal eine besondere Bedeutung zukomme. Mit Nachdruck schließen sich die beiden zahnärztlichen Spitzenvertreter einer Forderung der Gesundheitsministerkonferenz an, nicht nur bisher offene Anwendungsfragen zu klären, sondern vor allem einheitliche Kriterien für die Ermessensausübung aufzustellen.

Vier Aspekte sollten nach Auffassung von KZBV und BZÄK bei der Umsetzung der Nachweispflicht und der Ermessensentscheidungen der Gesundheitsämter vor allem berücksichtigt werden:

1.    Die Personalsituation in der jeweils betroffenen Praxis:

Vor allem in kleineren Praxen wirke ein Personalausfall besonders schwer, überlaste das übrige Personal und führe zu Einschränkungen bei der Versorgung der Patienten. Patienten würden in der Regel nur sehr selten zu einem anderen Zahnarzt ausweichen, da das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis durch eine besondere Vertrauensbeziehung gekennzeichnet sei.

2.    Die allgemeine Versorgungssituation in der betreffenden Region:

Je geringer die Dichte an Zahnarztpraxen in der betreffenden Region sei, desto schwerer würden Praxisausfälle oder auch nur die Reduzierung der Versorgungskapazitäten einzelner Praxen für die Patienten werden. Diese könnten nicht einfach auf eine andere Praxis ausweichen.

3.    Das in Zahnarztpraxen allgemein sehr geringe Infektionsrisiko:

In Zahnarztpraxen herrschten laut KZBV und BZÄK in der Regel sehr hohe Hygienestandards. Bisher seien praktisch keine Fälle von in Zahnarztpraxen erworbenen Corona-Infektionen bekannt geworden.

4.    Der Anteil der als besonders vulnerabel geltenden Patienten im jeweiligen Gesundheitsbereich:

Der Anteil vulnerabler Gruppen sei – anders als in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen bestimmter Fachrichtungen – in Zahnarztpraxen nicht signifikant höher als in Einrichtungen des täglichen Lebens wie etwa Ladengeschäften, Behörden, Kultur- oder Freizeiteinrichtungen. Das individuelle Ansteckungsrisiko sei wegen der besonderen Hygienevorkehrungen in Zahnarztpraxen sogar deutlich niedriger.

Wenn behördliche Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden müssten, dann sollten sie nach Meinung von KZBV und BZÄK unter der Bedingung geschehen, dass – wenn eine Impfung nachgeholt wird – das Verbot auch automatisch enden müsse. So könnten zeitintensive Verwaltungsverfahren vermieden werden.

Ferner plädieren die zahnärztlichen Spitzenvertreter dafür, eine Vollzugsaussetzung oder Fristverlängerung bis zur flächendeckenden Verfügbarkeit des Novavax-Impfstoffs ins Auge zu fassen. Angesichts der verbreiteten Bedenken gegen speziell die mRNA-Impfstoffe werde sich die Impfbereitschaft von bisher nicht impfbereitem medizinischem Personal dadurch voraussichtlich deutlich erhöhen.

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