KZVen erhalten Frist zur Vermittlung von Kooperationsverträgen
Für den (zahn)ärztlichen Bereich sollen folgende Änderungen greifen: Um mehr Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen zu erreichen, wird die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige "Soll-Regelung" wird durch eine "Muss-Regelung" ersetzt, heißt es in einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Die KVen/KZVen erhalten zudem eine Frist zur Vermittlung von Kooperationsverträgen: von Antragstellung einer Pflegeeinrichtung bis zum erfolgreichen Abschluss gewährt der Verordnungsgeber drei Monate Zeit. Weitere Neuerung: Die Evaluation der Kooperationsverträge ist künftig auch für den zahnärztlichen Bereich verpflichtend.
Kurzfristiges Ziel: mehr Stellen und mehr Digitalisierung
Von dem Sofortprogramm soll laut Mitteilung jede vollstationäre Altenpflegeeinrichtung in Deutschland profitieren: Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich. Möglichst schnell soll ein entsprechender Gesetzentwurf erarbeitet werden, damit die Umsetzung zum 1. Januar 2019 beginnen kann, so Spahn.
Investitionen in die Digitalisierung sollen Pflegekräfte von Bürokratie entlasten. Mit dem Ziel, Fachkräfte in der Pflege von Bürokratieaufgaben zu entlasten, soll die Pflegeversicherung einmalig die Anschaffung von entsprechender digitaler oder technischer Ausrüstung für ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 12.000 Euro unterstützen. Insgesamt können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.
Langfristiges Ziel: eine neue Krankenhausvergütung
Um die Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus zu verbessern, soll zukünftig jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden, heißt es im Papier. Dies gilt bereits für das Jahr 2018. Der bisherige Eigenanteil der Krankenhäuser von zehn Prozent entfällt. Die zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden für zusätzliche und aufgestockte Pflegestellen am Bett. Auch Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte sollen ab 2018 vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden.
Gefördert werden soll außerdem ab 2019 die Ausbildung von Pflegekräften: Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Krankenpflegehilfe sollen ebenfalls im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden. Damit sollen Anreize geschaffen werden, mehr auszubilden. Auch sollen künftig Pflegepersonalkosten besser und unabhängig von Fallpauschalen vergütet werden. Ziel ist es, dass die Krankenhausvergütung ab dem Jahr 2020 auf eine Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt wird. Die Pflegepersonalkostenvergütung berücksichtigt die Aufwendungen für den krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarf in der Patientenversorgung. Die DRG-Berechnungen werden um diese Pflegepersonalkosten bereinigt, heißt es.
Auf derWebsite des BMGgibt es das komplette Eckpunktepapier zum Download.