Like-Button auf Firmenseiten ist rechtswidrig
Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weitgehend damit recht: Sie hatte zuvor die Firmen Eventim, HRS, Kik, Nivea, Payback sowie Peek & Cloppenburg abgemahnt, da diese auf ihren Webseiten den Like-Button von Facebook eingebunden hatten.
Der Online-Shop Fashion ID, der zur Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg gehört, hatte auf der Startseite seines Online-Shops den Like-Button eingebunden und durch dieses Plug-in wurden Daten über das Surfverhalten des Besuchers gesammelt und an Facebook weitergeleitet, ohne dass der Nutzer darüber informiert wird.
Den Richtern zufolge verstößt das Plugin erstens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist deshalb wettbewerbswidrig, und zweitens gegen das Datenschutzrecht, weil die Daten ohne die informierte, ausdrückliche Zustimmung der Nutzer übertragen werden.
Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus: „Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.“ (Az. 12O 151/15)."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Trotzdem sollten Webseitenbetreiber solche Plugins nicht mehr nutzen, sondern das 2-Klick-Verfahren als Alternative verwenden. Denn sobald das Urteil bestätigt ist, könnten Webseitenbetreiber dafür abgemahnt werden.
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