Neue Corona-Maßnahmen für Herbst und Winter

Masken, Tests und gestufte Regeln – was jetzt gelten soll

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Maskenpflicht in Innenräumen und ein Stufenmodell vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023: Die Minister Lauterbach und Buschmann haben sich auf neue Corona-Regeln ab dem Herbst geeinigt. Die Länder können nach Bedarf nachschärfen.

Geplant sind mehrstufige und an die Lage angepasste Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023. Die bisher geltenden Regeln, die bis zum 23. September gelten, sollen bis 30. September befristet werden.

Wenige bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

Von Oktober bis April sollen dann laut Vereinbarung beider Minister folgende bundesweite Schutzmaßnahmen gelten:

  • Eine Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.

  • Eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie für  Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch Geimpfte und Genesene sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für Personen, die in den Einrichtungen betreut werden.

Optional schärfere Regeln in den Ländern möglich

Darüber hinaus können die Länder optional und nach Bedarf schärfere Regeln erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Dazu gehören:

  • Eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.

  • Eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind.

  • Eine Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Schulen und Kitas.

  • Eine Maskenpflicht in Schulen für Beschäftigte und für Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies für einen geregelten Präsenz-Unterricht erforderlich ist.

Weitergehende Maßnahmen bei Gefahr für das Gesundheitswesen

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine Region eine konkrete Gefahr für das Gesundheitswesen fest, können dort außerdem, nach zuvor gesetzlich festgelegten Indikatoren, folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen. Die Ausnahme für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.

  • Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentliche Innenräume.

  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.

  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen.

Lauterbach: „Rechtssichere Werkzeuge“

„Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten,“ erklärte Bundesgesundheitsminister Lauterbach. „Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand.“

Er verwies darauf, dass das jetzt vereinbarte Vorgehen Teil der Corona-Herbststrategie sei, zu der von der Regierung ein Sieben-Punkte-Plan entwickelt wurde. „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein,“ unterstrich er.

Buschmann: „Freiheitseinschränkungen nur dann, wenn sie erforderlich sind“

Bundesjustizminister Buschmann betonte, man nehme die Grundrechte ernst: „Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar,“ sagte er.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes soll dem Vernehmen nach bis zum 24. August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden (darüber wurde bereits im Juli in erster Lesung im Bundestag beraten). Für die erste größere Abstimmungsrunde zwischen Bund und Ländern ist die Gesundheitsministerkonferenz am 9. August vorgesehen. Das Gesetz soll im September verabschiedet werden.

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