Mitarbeiter müssen krank nicht zum Personalgespräch
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit dem 1. April 2003 als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent gearbeitet hatte. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Mann erneut arbeitsunfähig und krankgeschrieben.
Sein Arbeitgeber, der Klinikkonzern Vivantes, lud ihn mit einem Schreiben „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Doch der Mann verwies auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit und sagte ab. Der Arbeitgeber zitierte ihn erneut in den Betrieb und verlangte ein spezielles ärztliches Attest. Auch diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ein "berechtigtes Interesse aufzeigt"
Laut Bundesarbeitsgericht ist es dem Arbeitgeber zwar nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung zu klären. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber hierfür ein "berechtigtes Interesse aufzeigt". Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, "dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage". Vivantes muss nun die Abmahnung nun aus der Personalakte entfernen.
BundesarbeitsgerichtAz.: 10 AZR 596/159Urteil vom 2. November 2016