Medizin

Mittel gegen Alkoholmissbrauch verordnungsfähig

sf/pm
Nachrichten
Arzneimittel, die den Alkoholkonsum bei Abhängigen verringern, sind künftig unter bestimmten Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

„Übergeordnetes Ziel der Behandlung der Alkoholabhängigkeit bleibt die völlige Abstinenz“, stellte G-BA-Chef Josef Hecken in einer Erklärung dar.Allerdings könne es Fälle geben, in denen ein Therapieplatz nicht direkt zur Verfügung steht. Daher gelte es, für Betroffene eine möglichst versorgungsnahe Regelung zu finden, sagt Hecken.

Dementsprechend seien solche Arzneimittel künftig für jene Patienten verordnungsfähig, die zur Abstinenz bereit sind, aber noch keinen Therapieplatz gefunden haben. „Eine medikamentöse Therapie soll Betroffene dabei unterstützen, weniger Alkohol zu trinken und auf diese Weise zu einer Abstinenztherapie bewegen“, betont er.

Präparate können bis zu drei Monaten verschrieben werden

In den genannten Fällen können entsprechende Präparate bis zu drei Monate zulasten der GKV verschrieben werden. In begründeten Ausnahmen ist eine Verlängerung um maximal weitere drei Monate möglich. Die Einleitung einer medikamentösen Therapie muss durch Ärzte erfolgen, die Erfahrungen mit der Behandlung von Alkoholabhängigkeit haben.

Alkoholabhängigkeit gilt nicht nur in Deutschland als Volkskrankheit. Nach Angaben der WHO ist der Konsum bei Erwachsenen gleichbleibend hoch. In Deutschland sterben jedes Jahr etwa 74.000 Menschen an den Folgen von Alkoholmissbrauch. Die direkten Kosten der Behandlung alkoholbezogener Krankheiten werden dem Jahrbuch Sucht zufolge mit jährlich etwa zehn Milliarden Euro angegeben. Rund 9,5 Millionen Menschen konsumieren Alkohol in riskanter Weise, 1,3 Millionen Menschen sind als abhängig diagnostiziert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Rechtsgrundlage der Arbeit des G-BA ist das SGB V.

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