Neues Datenschutzrecht: Das sind die Anforderungen für Zahnarztpraxen
zm-online: Ab dem 25. Mai gilt in Deutschland ein neues Datenschutzrecht. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz treten in Kraft. Welche Anforderungen sind damit an die Zahnarztpraxis verbunden?
Dietmar Oesterreich:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das neue Datenschutzrecht auch für die Zahnarztpraxis gilt. Das ist nicht neu. Auch bisher ist die der Zahnarzt als Berufsgeheimnisträger erster Datenschützer für die Patienten. Der Datenschutz ist damit seit jeher Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient und ergänzt die bestehende zahnärztliche Schweigepflicht.
Um den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden, hat die Bundeszahnärztekammer bereits ein Basispaket: „Fünf Maßnahmen zum besseren Datenschutz“ geschnürt, das in einem kurzen Merkblatt bereits im Dezember auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer veröffentlicht worden ist. Darin sind die wichtigsten Anforderungen aufgeführt. Unser Merkblatt hilft damit den Kolleginnen und Kollegen unmittelbar vor Ort.
Können Sie zwei konkrete Anforderungen nennen, auf die sich eine Praxis einstellen sollte?
Das neue Datenschutzrecht schreibt Transparenz groß. Jeder Patient sollte daher zukünftig über die ihn betreffende Datenverarbeitung beispielsweise durch allgemeine Hinweise informiert werden. Weitere Felder sind bestehende Verträge wie etwa mit externen Dienstleistern oder Hinweise auf der praxiseigenen Homepage. Vielfach werden Anpassungen an das neue Recht erforderlich sein. Auch hier gibt das Merkblatt erste Tipps. Die Bundeszahnärztekammer arbeitet zusammen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auch an einer Neuauflage des Datenschutz- und Datensicherheitsleitfadens für die Zahnarztpraxis. Weitere vertiefende Informationen werden also folgen und somit die Kolleginnen und Kollegen vor Ort unterstützen.
Das neue Datenschutzrecht wird unter Experten inhaltlich breit diskutiert. Dabei geht es auch immer wieder um die Frage, ob jede Zahnarztpraxis künftig einen Datenschutzbeauftragten benennen muss. Wie ist die Auffassung der Bundeszahnärztekammer zu diesem Thema?
Die Zahnarztpraxis braucht Rechtssicherheit, um jedem einzelnen Patienten individuell gerecht werden zu können. Daher besteht hier die Auffassung, dass für Praxisformen mit in der Regel mindestens 10 mit der Datenverarbeitung ständig betrauten Personen eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht. Auffassungen, die eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch bei kleineren Praxisformen annehmen wollen, dienen diesem Ziel nicht und daher ebenso wenig dem Zahnarzt in der Praxis und dem Patienten.
Welche Rolle spielt der Datenschutz in der Zukunft in der Praxis?
Wie sich im Entwurf des Koalitionsvertrages lesen lässt, will auch die zukünftige Regierung das Thema Digitalisierung im Gesundheitswesen eine höhere Bedeutung zukommen lassen. Fragen der Digitalisierung standen und stehen aber immer auch im Spannungsfeld zum Datenschutz. Dies ist im Hinblick auf die Praxis auch richtig so, denn gerade Gesundheitsdaten der Patienten sind sensibel und bedürfen eines besonderen Schutzes. Ziel muss es daher sein, sinnvolle und zweckmäßige Lösungen zu finden, die die Möglichkeiten und Risiken der Digitalisierung gerade im Hinblick auf den Schutz von persönlichen Daten in Einklang bringen.