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Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm

Online-AU ohne Arztkontakt kann fristlose Kündigung rechtfertigen

nb
Praxis
Wer seinem Arbeitgeber eine Krankschreibung vorlegt, die ohne persönlichen oder telemedizinischen Arztkontakt lediglich über einen Online-Fragebogen ausgestellt wurde, riskiert eine fristlose Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ohne persönlichen oder telemedizinischen Arztkontakt nur über einen Online-Fragebogen ausgestellt wurde, keine Beweiskraft im arbeitsrechtlichen Sinne besitzt. Wer eine solche „Online-AU“ seinem Arbeitgeber vorlegt, obwohl klar ist, dass keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, riskiert eine fristlose Kündigung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer eine kostenpflichtige Krankmeldung von einem Internetanbieter bei seinem Arbeitgeber eingereicht. Der Anbieter wirbt mit zwei Varianten – einer teureren „Krankschreibung mit Arztgespräch“ und einer günstigeren „ohne Gespräch“, ausgestellt von einem ausländischen Arzt. Letztere enthält sogar den Hinweis, dass sie einen geringeren Beweiswert habe und bei misstrauischen Arbeitgebern Probleme bereiten könne.

Der Arbeitnehmer entschied sich im August 2024 für eben jene AU „ohne Gespräch“. Laut der Bescheinigung war er von einem „Privatarzt per Telemedizin“ für vier Tage krankgeschrieben. Er sei „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung“. Nach interner Prüfung kündigte ihm sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos.

Gericht sieht eine „bewusste Täuschung“ und einen „Vertrauensbruch“

Das LAG Hamm bestätigte die fristlose Kündigung: Eine solche Online-AU entspreche nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, wonach Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund ärztlicher Untersuchung – persönlich, telefonisch oder per Video – festgestellt werden darf.

Die Richterinnen und Richter sahen im Verhalten des Arbeitnehmers eine bewusste Täuschung: Durch die Einreichung dieser Bescheinigung habe der Beklagte wahrheitswidrig den Eindruck eines ärztlichen Kontakts erweckt. Sie sprachen in ihrem Urteil außerdem von einem „erheblichen Vertrauensbruch“ – eine vorherige Abmahnung sei daher entbehrlich und die fristlose Kündigung rechtens.

Das Argument des Arbeitnehmers, er habe tatsächlich krank gewesen und habe nur eine „praktische“ Lösung gesucht, ließ das Gericht nicht gelten.

LAG Hamm
Az.: 14 SLa 145/25
Urteil vom 5. September 2025

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