Urteil des Bundesgerichtshofs

Persönlichkeits­rechts­verletzungen im Internet: Google muss erst bei "konkreten Hinweisen" reagieren

nb/pm
Praxis
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, vor der Anzeige eines Suchergebnisses die Inhalte zu überprüfen - sondern erst wenn es konkrete Hinweise auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt.

Der Betreiber muss demnach erst reagieren, wenn er durch einen "konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt".


Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar, beide arbeiten als IT-Dienstleister, den Betreiber der Internet-Suchmaschine Google, die

Google LLC mit Sitz in Kalifornien, auf Unterlassung verklagt, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.
Zum Sachverhalt: Das klagende Ehepaar hatte ab Mitte Februar 2011 beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurdedabei unter anderem vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren.
Aufgrund einer von dem Ehepaar im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter.
Letztere verfassten dann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen das Ehepaar für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde.
Die bei zielgerichteter Suche in der Google-Ergebnisliste nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach das Ehepaar das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Frau von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf as Ehepaar Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".
Das Landgericht

Köln hatte in seinem Urteil vom 16. August 2015 der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Köln, hatte die Klage dann am 13. Oktober 2016 dagegen abgewiesen. Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Revision keinen Erfolg: "Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu", entschied der Bundesgerichtshof am 27. Februar 2018.

"Google macht sich Inhalte durch die Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigen"

"Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten", urteilten die Richter. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Google hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex dadurch nicht zu eigen gemacht.

Google durchsucht mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von Google erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.

Zwar könne Google grundsätzlich auch als "mittelbare Störerin" haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt, argumentierten die Richter. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht.

Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. "Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht", urteilten die Richter.

Und weiter: "Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich infrage stellen."

Ohne Suchmaschine wäre das Internet nicht nutzbar

Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar: "Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat."

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll.

Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums unter anderem Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Seine Beteiligung an der Erstellung des F-Internetforums hatte das Ehepaar nicht zweifelsfrei klären können. Im Gegenteil, es räumte selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv.

Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Ehemann keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste Google den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.

BundesgerichtshofAz.: VI ZR 489/16Urteil vom 27.02.2018

Vorinstanzen:Landgericht KölnAz.:

28 O 14/14Urteil vom 16.08.2015

Oberlandesgericht KölnAz.:

15 U 173/15Urteilvom 13.10.2016

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.