Urteile

Pflege auch bei Gewinnabsicht mehrwertsteuerfrei

ck/dpa
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Private ambulante Pflegedienste dürfen bei uns steuerlich nicht schlechter gestellt sein als die freie Wohlfahrtspflege. Wer Gewinn erzielen will, muss nicht deswegen Mehrwertsteuer zahlen, so die EU-Richter.

Auch wer mit einem Pflegedienst Gewinn erzielen will und vornehmlich Privatzahler behandelt, hat Anspruch auf Befreiung von der Mehrwertsteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass die bisher in Deutschland geltende Regelung, wonach die Steuerfreiheit im Wesentlichen auf öffentliche Unternehmen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege begrenzt ist, gegen EU-Recht verstößt. 

Sachlich unterschiedliche Bedingungen sind nicht rechtens

Das deutsche Gesetz dürfe "keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Personen mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und (...) juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen", urteilte das EU-Gericht. 

Bisher sind Umsätze von ambulanten Pflegediensten steuerfrei, wenn die Betriebe von Unternehmen des öffentlichen Rechts betrieben wurden. Ähnliches gilt für Leistungen der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Bei Privatunternehmen waren sie nur dann steuerfrei, wenn die Kosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den Sozialversicherungsträgern übernommen wurden.

Das Finanzamt Berlin-Steglitz hatte einem ambulanten Pflegedienst die Befreiung von der Mehrwertsteuer versagt, weil 68 Prozent der von ihm behandelten Patienten Privatzahler waren. 

Identische Leistungen, identische Rechte

Die höchsten EU-Richter entschieden, bei im Wesentlichen identischen Leistungen dürften privaten Anbieter nicht unterschiedlich behandelt werden. Auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie Körperschaften, die einem Wohlfahrtsverband angehörten, unterlägen dem Privatrecht. Das Steuerrecht dürfe zwischen ihnen nicht anhand der Profitabsicht unterscheiden.

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