Pflege: Privatperson kann rentenversichert werden
Die Beiträge zahle die Pflegeversicherung, teilte das hessische Landessozialgericht am Dienstag in Darmstadt mit. Es gebe aber bestimmte Voraussetzungen. Der Pflegebedürftige müsse Anspruch auf eine Pflegeversicherung haben und die Pflege mindestens 14 Stunden die Woche betragen. Um den Umfang der Arbeit zu belegen, genügen glaubhafte Angaben der pflegenden Person. Dies müsse nicht immer der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) feststellen.
Glaubhafte Angaben genügen
In dem konkreten Fall pflegte eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis ihre inzwischen gestorbene Schwiegermutter, die Pflegegeld bezog. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag der 62-Jährigen ab, da der Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Das Landessozialgericht gab aber der Frau Recht. Ihre Angaben über den Zeitaufwand seien nachvollziehbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.