Pflichtverletzung berechtigt zu Zulassungsentzug
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung der Sicherung der vertragszahnärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn aufgrund der Pflichtverletzung das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens so gestört ist, dass den Institutionen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.
Insbesondere rechtfertigt wiederholt unkorrektes Abrechnungsverhalten regelmäßig die Annahme einer solchen Pflichtverletzung. Dabei kommt es nicht drauf an, ob der betroffene Vertragszahnarzt dies selbst verschuldet hat - das stellte im vorliegenden Fall das Gericht aufgrund der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen, der doppelten Abrechnung erbrachter Leistungen und der Manipulation von Heil- und Kostenplänen fest.
Allein die doppelte Einreichung von HKP könne einen Zulassungsentzug nach sich ziehen. Der Grundsatz der peinlich genauen Abrechnung gehört den Richtern zufolge zu den Grundpflichten des Vertragszahnarztes. Ein Verstoß liegt demnach vor, wenn Leistungen abgerechnet werden, die entweder nicht oder nicht vollständig erbracht wurden oder - sofern ein persönliches Tätigwerden des Zahnarztes Voraussetzung ist - nicht selbst erbracht wurden. Der Angabe des Eingliederungsdatums mit der Unterschrift des Vertragszahnarztes auf dem HKP komme insoweit die gleiche Bedeutung zu, wie der Abrechnungssammelerklärung im vertragsärztlichen Bereich.
SG BerlinAz.: S 79 KA 388/13 Urteil vom 30. Septtember 2015