Plötzlich schwanger - und jetzt?

mg
Praxis
Vereinbarkeit von Familie und Beruf klingt gut. Aber was mache ich als Praxischefin, wenn ich schwanger bin? Fachanwältin Melanie Neumann zu Beschäftigungsverbot, Verdienstausfall et cetera.

1. Stichwort: Entgelt während des Beschäftigungsverbots - wer zahlt?

Während des Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere eine 100-prozentige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Über das U2- Umlage-Verfahren kann dieses Entgelt aber auf Antrag über die zuständige gesetzliche Krankenkasse rückerstattet werden.

Zuständig ist bei gesetzlich versicherten Schwangeren die gewählte Krankenkasse, bei privat versicherten diejenige Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung versichert war, oder - falls nie eine private Versicherung bestand – die Kasse, an die die übrigen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

2. Was ist im Hinblick auf eine Vertretung der schwangeren Praxisinhaberin zu berücksichtigen?

Wichtig ist vor allem, dass sich die Praxisinhaberin im Vorfeld Gedanken macht, wie die Vertretung finanziert werden kann.  Zum einen ist zu überlegen, ob die Vertretung in Vollzeit oder in Teilzeit ausgeübt werden soll, auch ob eine Umsatzbeteiligung angeboten oder nur ein Stunden- oder Monatshonorar vereinbart wird. Hier ist es am sinnvollsten, zunächst nachzurechnen, welcher Betrag jeden Monat fix zur Verfügung stehen muss.

Da das Mutterschutzgesetz auf Selbstständige nicht anwendbar ist, erhält die schwangere Praxisinhaberin keinerlei Ausgleich ihres Ausfalls, wie das bei schwangeren Angestellten der Fall ist. Gesetzlich versicherte Praxisinhaberinnen erhalten allerdings in der Regel zumindest Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (hier sollte am besten vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft abgefragt werden, ob der Anspruch besteht), das das von der Vertretung generierte Praxiseinkommen ergänzt. Zusätzlich muss  bedacht werden, dass möglichst frühzeitig nach einer Vertretung  gesucht  werden sollte, da es oft schwierig ist, eine auch zum Praxiskonzept passende Person  zu finden.

3. Warum brauche ich einen Ehevertrag?

Häufig stellt die Praxis beziehungsweise der Anteil an einer Gemeinschaftspraxis einen Großteil des Vermögens des Inhabers dar, so dass in dem Fall, in dem eine Ehe geschieden wird oder wegen des Todes des Ehepartners mögliche Ausgleichsansprüche aufgrund des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gestellt werden, die Liquidität der Praxis in Gefahr gerät. In einem solchen Fall wird nämlich auch der Goodwill realisiert, und bei einem rechtskräftigen Zahlungsanspruch kann auch in die Praxis vollstreckt werden.

Aus diesem Grund sollte stets, aber insbesondere dann, wenn Praxispartnerschaften eingegangen werden, immer darauf geachtet werden, dass alle Partner die Praxis beziehungsweise ihren Anteil ehevertraglich aus dem Zugewinn ausgeschlossen haben.

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