Bundessozialgericht Kassel

Pool-Zahnärzte sind sozialversicherungspflichtig

Martin Wortmann
Politik
Pool-Zahnärzte im Notdienst unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das gilt, wenn sie sich der Mittel der KZV bedienen und nach Stundensätzen vergütet werden, urteilte heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Der hier klagende Zahnarzt sei in die Organisation des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eingegliedert gewesen und habe seine Leistungen auch nicht selbst abgerechnet.

Der Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und ist seitdem nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. 2018 und 2019 beteiligte er sich aber noch am von der KZV organisierten Notdienst in Heidelberg. Die Tätigkeit fand in durch die KZV angemieteten und durch diese mit Geräten, Material und Personal ausgestatteten Räumlichkeiten eines Notfalldienstzentrums statt. Dabei gab er seine Bereitschaft zu bestimmten Schichten an, die KZV wies ihm dann einen Teil davon nach eigenem Ermessen zu. Die Vergütung lag je nach Schicht zwischen 34 und 50 Euro je Stunde.

Die Tätigkeit des Zahnarztes war insgesamt fremdbestimmt

Um abzuklären, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, leitete der Zahnarzt ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren ein. Daraufhin hatte die Rentenversicherung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit auch die Sozialversicherungspflicht verneint.

Auf die Klage des Zahnarztes widersprach dem nun das BSG. Die Tätigkeit des Zahnarztes sei „insgesamt fremdbestimmt“ gewesen. So sei er nach Stunden vergütet worden und vollständig in die Notdienstorganisation der KZV eingegliedert gewesen. Auch das Personal, mit dem er dabei zusammengearbeitet habe, sei bei der KZV beschäftigt gewesen.

Bundessozialgericht
Az.: B 12 R 9/21 R
Urteil vom 24. Oktober 2023

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