Reicht die Zustimmung eines Elternteils?

sg
Zahnmedizin
Generell müssen beide Elternteile in die zahnärztliche Behandlung ihres Kindes einwilligen. Aber zu zweit kommen Mutter und Vater selten mit dem Kind in die Praxis. Was bedeutet das rechtlich für die Praxis?

Bei den meisten zahnärztlichen Behandlungen bei minderjährigen Kindern - das sind etwa Füllungen, Legierungen - ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, die ausdrückliche Zustimmung des fehlenden Elternteils einzuholen. Darauf weist die Bundeszahnärztekammer hin. In solchen Routinefällen kann der Zahnarzt davon ausgehen, dass die Zustimmung beider Elternteile vorliegt - auch wenn nur der Vater oder die Mutter mit in die Praxis kommt.

Der Schwierigkeitsgrad ist entscheidend

Erst ab einer gewissen Schwere des Eingriffs muss ein Arzt aktiv nachfragen und sich gegebenenfalls auch davon überzeugen, dass auch der abwesende Elternteil der Behandlung zustimmt. Es gilt der Grundsatz: Je gravierender der Eingriff, desto mehr obliegt es der Praxis, die Einwilligung beider Elternteile zu erhalten.

Bei über Routinearbeiten hinausgehenden Fällen wird ein erhöhter Schwierigkeitsgrad angenommen. Dies ist etwa bereits bei Weisheitszahnextraktionen der Fall, da bei dieser OP Nerven verletzt werden können. Hat der Zahnarzt Zweifel, dass beide sorgeberechtigten Elternteile der geplanten Behandlung zustimmen, sollte er pragmatisch und aktiv vorgehen: Eine schriftliche Zustimmung ist natürlich am verbindlichsten. In der Regel reicht aber auch eine telefonisch eingeholte Einwilligung von der Person, die das Kind nicht in die Praxis begleitet. Anruf und Zustimmung sollte man mit Datum in der Patientenakte dokumentieren.

Diese drei Schwierigkeitsgrade hat das OLG Hamm in einem Urteil 29.9.2015 (Az.: 26 U 1/15) definiert:

<interactive-element xmlns:ns3="http://www.w3.org/1999/xlink" ns3:href="censhare:///service/assets/asset/id/61939" ns3:role="censhare:///service/masterdata/asset_rel_typedef;key=actual."/>
Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.