Reicht die Zustimmung eines Elternteils?
Bei den meisten zahnärztlichen Behandlungen bei minderjährigen Kindern - das sind etwa Füllungen, Legierungen - ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, die ausdrückliche Zustimmung des fehlenden Elternteils einzuholen. Darauf weist die Bundeszahnärztekammer hin. In solchen Routinefällen kann der Zahnarzt davon ausgehen, dass die Zustimmung beider Elternteile vorliegt - auch wenn nur der Vater oder die Mutter mit in die Praxis kommt.
Der Schwierigkeitsgrad ist entscheidend
Erst ab einer gewissen Schwere des Eingriffs muss ein Arzt aktiv nachfragen und sich gegebenenfalls auch davon überzeugen, dass auch der abwesende Elternteil der Behandlung zustimmt. Es gilt der Grundsatz: Je gravierender der Eingriff, desto mehr obliegt es der Praxis, die Einwilligung beider Elternteile zu erhalten.
Bei über Routinearbeiten hinausgehenden Fällen wird ein erhöhter Schwierigkeitsgrad angenommen. Dies ist etwa bereits bei Weisheitszahnextraktionen der Fall, da bei dieser OP Nerven verletzt werden können. Hat der Zahnarzt Zweifel, dass beide sorgeberechtigten Elternteile der geplanten Behandlung zustimmen, sollte er pragmatisch und aktiv vorgehen: Eine schriftliche Zustimmung ist natürlich am verbindlichsten. In der Regel reicht aber auch eine telefonisch eingeholte Einwilligung von der Person, die das Kind nicht in die Praxis begleitet. Anruf und Zustimmung sollte man mit Datum in der Patientenakte dokumentieren.
Diese drei Schwierigkeitsgrade hat das OLG Hamm in einem Urteil 29.9.2015 (Az.: 26 U 1/15) definiert: