Revision der Wurzelkanalfüllung: Kasse oder Privat?
Laut einer wissenschaftlichen Stellungnahme der DGZMK (Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) wird die Erfolgsquote von rein orthograden Revisionen mit etwa 60 bis 80 Prozent angegeben. Die Erfolgsquote für eine Revisionsbehandlung ist abhängig von einem klinischen wie aber auch röntgenologischen Ausgangsbefund. Weil eine Revisionsbehandlung Zahnärztinnen und Zahnärzte immer wieder vor scheinbar unüberwindbare biologische, anatomische, technische sowie instrumentelle Probleme stellen kann, sollte bei der Honorar-Ermittlung insbesondere der hohe zeitliche Aufwand und der Einsatz neuester Techniken berücksichtigt werden.
In welchen Fällen stellt die Revision einer Wurzelkanalfüllung eine vertragszahnärztliche Leistung dar?
Bei einem Versicherten der GKV muss anhand eines Röntgenbildes zunächst geklärt werden, ob die Revisionsbehandlung überhaupt abgerechnet werden darf oder nicht, denn die Indikation für eine derartige Behandlung zu Lasten der GKV ist doch sehr stark eingeschränkt. Gemäß Behandlungsrichtlinie B. III. 9.4 ist bei pulpentoten Zähnen mit diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze die Prognose kritisch zu prüfen. In der Regel sind für diese Zähne primär chirurgische Maßnahmen nach den Bema-Nrn. 54a, 54b oder 54c (Wurzelspitzenresektion) angezeigt.
Alle drei (!) nachfolgenden Voraussetzungen
müssen
für eine Revision von Wurzelkanalfüllungen als vertragszahnärztliche Leistung laut Richtlinie 9.4 unbedingt vorliegen und in der Patientenakte genauestens dokumentiert werden:
1. Gute Prognose des Zahnes
2. Röntgenologisch nachgewiesene undichte oder nicht randständige Wurzelkanalfüllung. (Auch wenn bei einem mehrwurzeligen Zahn nur ein Wurzelkanal behandlungsbedürftig ist, müssen i. d. R. alle Wurzelkanalfüllungen revidiert werden, um eine bakterielle Reinfektion des Zahnes zu vermeiden.)
3. Dabei gilt für alle Zähne (nicht nur für die Molaren), dass eines der drei nachfolgenden Kritierien erfüllt werden muss:
a) Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe
b) Vermeidung einer einseitigen Freiendsituation
c) Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz
Ist nur eine der drei Voraussetzungen (1., 2., 3. a oder b oder c) nicht erfüllt, stellt die RevisionsbehandlungkeineKassenleistung dar und kann, nach entsprechender Aufklärung und Zustimmung des Kassenpatienten als Privatbehandlung vereinbart werden.
Die Eröffnung eines Zahnes und die notwendige Revisionsbehandlung kann nach den Bema-Nrn. 31 (Trep1) ff. abgerechnet werden. Die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials ist Leistungsbestandteil der Bema-Nr. 32 (WK) und kann nicht separat abgerechnet werden.
Bei zweifelhafter Erhaltungswürdigkeit des Zahnes ist eine Revisionsbehandlung kontraindiziert.
Erbringen Zahnärztinnen und Zahnärzte, vor der Anfertigung von Kronen / Zahnersatz und nur zum Ausschluss von Risiken, sogenannte „qualitätsverbessernde“ Maßnahmen wie zum Beispiel Revisionsbehandlungen, können diese samt notwendiger Begleitleistungen,
nicht
zu Lasten der GKV abgerechnet werden. In diesen Fällen muss vor Behandlungsbeginn mit dem Zahlungspflichtigen eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Absatz 7 BMV-Z (Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) getroffen werden.
Kleine Beispiele zur Revision von Wurzelkanalfüllungen (WF)
Quelle:
DAISY Akademie + Verlag GmbH (
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Eine Revisionsbehandlung kann Zahnärzte vor scheinbar unüberwindbare Probleme stellen. Daher sollten hoher zeitlicher Aufwand und Einsatz neuester Techniken bei der Honorar-Ermittlung berücksichtigt werden.