Schablonenmedizin: zur Nomierung von Arztleistungen
In einer Mitteilung fordert die GVG die EU-Kommission und das europäische Institut für Normung (CEN) dazu auf, entsprechende Aktivitäten nicht weiter voranzutreiben. Die Mitglieder der GVG hätten sich in einem gemeinsamen Positionspapier gegen Bestrebungen ausgesprochen, auf europäischer Ebene derartige Regularien zu entwickeln.
Was passiert, wenn man die Patientenkommunikation standardisiert
Hintergrund: Das Europäische Komitee für Normung (CEN) will für verschiedene ärztliche und sonstige Gesundheitsdienstleistungen Normen erarbeiten. Diese legen beispielsweise fest, über welche Kompetenzen die behandelnde Arzt verfügen sollte, welche Anforderungen an die räumliche Ausstattung zu stellen sind und wie die Kommunikation mit den Patienten gestaltet werden soll. Die Normung heilkundlicher Dienstleistungen ziele nach Ansicht der Europäischen Kommission unter anderem darauf ab, europaweit einheitliche Qualitätsstandards zu setzen und Qualität vergleichbar zu machen.
So einleuchtend diese Absicht auf den ersten Blick auch wirke, halte sie einer genaueren Analyse nicht stand, heißt es seitens der GVG. Die Entwicklung von europäischen Normen für Gesundheitsdienstleistungen sei nicht kompatibel mit den nationalen Gesundheitssystemen, weil heilkundliche Dienstleistungen in allen EU-Mitgliedstaaten bereits geregelt seien. Ein abweichendes europäisches Regelwerk sei nicht geeignet, die Rechtssicherheit zu erhöhen, sondern erschwere vielmehr die Durchsetzbarkeit von Patientenansprüchen.
Warum Normen eine Gefahr für die Therapiefreiheitdarstellen
Es bedrohe sogar die individuelle Behandlung der Patienten und beeinträchtige in unzulässiger Weise die Therapiefreiheit der Heilberufe. Europäische Normen, die die durch Gesetzgeber und Selbstverwaltung verantworteten deutschen Qualitätsstandards unterlaufen, könnten kaum als Fortschritt gelten.
Auch seien europäischen Normen schon aufgrund des gewählten Vorgehens nicht geeignet, die damit verbundenen Ziele zu erreichen. Stattdessen griffen sie unzulässig in die nationalen Kompetenzen der Mitgliedsstaaten ein und liegen damit sowohl außerhalb der Kompetenzen des CEN als auch - gemäß des Lissabon-Vertrags - der EU.