FVDZ zum TSVG

Schaden begrenzen: Großinvestoren stoppen!

nb/pm
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) erteilt den Aussagen zu MVZ im Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetze (TSVG) eine klare Absage - und fordert eine Bereichsausnahme für den zahnärztlichen Bereich.

Der FVDZ würdigt zwar das Bestreben des Bundesgesundheitsministeriums, das Eindringen von berufsfremden Investoren im ambulanten medizinischen Sektor zu erschweren und zu unterbinden - für den Bereich der Zahnmedizin habe dies jedoch keinen Effekt.

"Kapitalinvestoren darf es nicht erlaubt sein, MVZ zu gründen"

"Über den Aufkauf finanzschwacher Krankenhäuser ist es für Finanzinvestoren wie Private Equity-Gesellschaften weiterhin möglich und bekanntermaßen ausgesprochen attraktiv geworden, rein zahnärztliche MVZ zu gründen, zu betreiben und zu MVZ-Ketten auszubauen", betont der FVDZ in einer Stellungnahme . Damit werde der Grundsatz ausgehebelt, dass nur Zahnärzte eine Zahnarztpraxis betreiben dürfen. Diese Entwicklung sieht der Freie Verband mit großer Sorge.

Deswegen reklamiert der FVDZ eine Bereichsausnahme für den zahnmedizinischen Bereich: Wie schon in den Jahren vor 2015 sollte es Gründungen von MVZ, an denen Zahnarztpraxen beteiligt sind, nur fachübergreifend mit unterschiedlichen Arztgruppen geben. Kapitalinvestoren dürfe es grundsätzlich nicht erlaubt sein, MVZ zu gründen, auch nicht durch Umgehungstatbestände wie den Aufkauf von Krankenhäusern, fordert der Verband.

Fomulierungsvorschlag des FVDZ zu: Medizinische Versorgungszentren nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung unter der Voraussetzung teil, dass sie zwischen Vertragsärzten und Vertragszahnärzten gebildet werden und fachübergreifend sind. von anerkan

Fomulierungsvorschlag des FVDZ zu:

SGB V § 95: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Medizinische Versorgungszentren nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung unter der Voraussetzung teil, dass sie zwischen Vertragsärzten und Vertragszahnärzten gebildet werden und fachübergreifend sind.

von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 4 in unterversorgten Regionen

Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind nur zur Gründung fachbezogener Medizinischer Versorgungszentren berechtigt. Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich.

"Wenn kein klares Gründungsverbot für Großinvestoren ausgesprochen wird, werden diese immer Schlupflöcher finden, Praxisketten zu installieren", sagt Harald Schrader, Bundesvorsitzender des FVDZ. "Falls diese Entwicklung nicht gestoppt wird, gerät ein seit Jahrzehnten gut austariertes zahnärztliches Versorgungssystem in eine gefährliche Schieflage und bedroht damit auch die flächendeckende, hochqualitative und wohnortnahe Versorgung einer immer älter werdenden Bevölkerung."

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