SMC-B-Karten: : Ausgabestopp auch bei Ärzten aufgehoben
Auch bereits beantragte Karten werden dann ausgeliefert. Die KBV sei "erleichtert", dass die Ausgabe der Praxisausweise zügig wiederaufgenommen werden konnte, teilte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel mit.
Hintergrund
Hintergrund
Kridel wies darauf hin, dass die betroffenen Praxen jeder Tag, den sie später an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden können, Geld koste, da der Gesetzgeber Sanktionen für jene Praxen verhängt, die nicht an die TI angebunden sind und diese zum 1. März verschärft.
Ab jetzt ist für Ärzte eine zusätzliche Identifizierung erforderlich
Um einen Missbrauch der Praxisausweise zu verhindern, wurde nun festgelegt, dass die Kartenhersteller die Ausweise ab sofort nur noch an Adressen ausliefern dürfen, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hinterlegt sind.
Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme schreibt die gematik außerdem eine Identifizierung des Antragstellers vor, die entweder über die Anmeldung des Arztes oder Psychotherapeuten im Mitgliederportal seiner KV erfolgt, sofern er darüber den Praxisausweis bei einem der drei Kartenhersteller bestellt. Oder er ruft die KV in der Praxis an und lässt sich die Bestellung bestätigen. Dazu wird die Antragsnummer geprüft.
Der Heilberufsausweis ist bereits wieder bestellbar
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der auch von dem Ausgabestopp betroffen war, ist für den Zugang zur TI nicht erforderlich, wohl aber für bestimmte Anwendungen wie den elektronischen Arztbrief. Auch der eHBA kann inzwischen wieder bestellt und ausgeliefert werden.
Der Ausgabestopp der SMC-B-Karten für Zahnärzte wurde von der gematik bereits am 14. Januar aufgehoben, denn die vom Chaos Computer Club Ende Dezember aufgezeigte Sicherheitslücke bei den Ausgabeprozessen bestand zu keinem Zeitpunkt bei zahnärztlichen Praxisausweisen.
Elektronischer Praxisausweis
Elektronischer Praxisausweis
Ärzte und Psychotherapeuten müssen sich als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme identifizieren. Deshalb sollten sie den Praxisausweis möglichst über das Mitgliederportal ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bestellen, sofern sie dies anbietet. Damit identifizieren sie sich als berechtigte Antragsteller, und die Karte kann ausgeliefert werden. Zudem spart es Zeit und erleichtert die Antragstellung, weil der Antrag gleich die Stammdaten enthält, die bei der KV hinterlegt sind.
Wer nicht die Portallösung wählt, muss gegenüber seiner KV telefonisch bestätigen, dass er eine SMC-B-Karte bestellt hat. Nur dann darf die Karte ausgeliefert werden. Dazu wird er von einem KV-Mitarbeiter angerufen. Dieser fragt im Telefonat die Antragsnummer ab, die die Praxis bei der Bestellung der Karte vom Anbieter erhalten hat.
Bestellte Praxisausweise werden ausschließlich an die Adresse geliefert, die in der KV hinterlegt ist. Das ist in der Regel die Praxisadresse. Bei einer der KV nicht bekannten Anschrift darf der Antrag nicht genehmigt werden.
Quelle: KBV