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Sonderzahlungen: bedingt auf Mindestlohn anrechenbar

sg
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Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um den Mindestlohn nicht zu unterschreiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Damit können Sonderleistungen herangezogen werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erfüllen, entschieden die Richter. Allerdings, so schränkten sie ein, gilt dies nur in Fällen, in denen die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen festgelegt sind - quasi wie ein 13. Gehalt. Mit dem Urteil bestätigten die Richter die Rechtsprechung der Vorinstanzen.

Regelungen im Arbeitsvertrag

Im vorliegenden Fall ging es um eine Klägerin aus Brandenburg. Die Frau arbeitet als Vollzeitkraft in einer Klinik-Cafeteria. Vor der Einführung des Mindestlohns verdiente sie 8,03 Euro in der Stunde, im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass sie jeweils ein halbes Monatsgehalt Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr bekommt, insgesamt also ein ganzes Monatsgehalt.

Festlegungen in der zusätzlichen Betriebsvereinbarung

Damit das Gehalt dem Mindestlohn entspricht, legte der Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen und zahlte jeden Monat ein Zwölftel davon aus. Dieses Verfahren wurde mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, die die Angestellte unterzeichnete. Die Angestellte jedoch klagte gegen diese Zahlungsregelung mit der Begründung, dass die Sonderzahlungen nicht ins Gehalt hineingerechnet werden dürfen.

Dies sahen die Richter des BAG anders und entschieden gegen die Klage wie zuvor auch schon das Arbeitsgericht in Brandenburg an der Havel und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Nach ihrer Auffassung schuldet der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. In dem Fall der Klägerin komme gerade die Betriebsvereinbarung, die die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht in zwei Raten, sondern verteilt über zwölf Monate vorsieht, zur Entfaltung.

Bundesarbeitsgericht ErfurtAz.: 5 AZR 135/16Urteil vom 25. Mai 2016 

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