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Spibu baut Meldesystem für Korruptionsverdachtsfälle

mg
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Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat auf seiner Internetseite jetzt die Möglichkeit eingerichtet, anonym Hinweise auf mögliches "Fehlverhalten im Gesundheitswesen" zu melden.

Wie der Nachrichtendienst adp berichtet, brauchen Webseitenbesucher dazu nur ein Formular ausfüllen. Die Angaben sollen Aufschluss über "Unregelmäßigkeiten oder rechts- oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" und Hinweise auf die "tatverdächtige Person oder Einrichtung" und zu "Tatort und -zeit" geben. Angaben zur eigenen Person sind freiwillig.

Der GKV-Spitzenverband begründet seine Initiative damit, dass Abrechnungsbetrug, Untreue und Korruption der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung große finanzielle Schäden zufügten. Jeder müsse sich bei einem konkreten Verdacht oder glaubhaften Hinweis auf Fehlverhalten an die zuständige Kranken- oder Pflegekasse, ihre Verbände oder an den GKV-Spitzenverband wenden können.

"Populistische Vorverurteilung"

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat das anonyme Meldeverfahren scharf kritisiert. Der GKV-Spitzenverband betreibe hiermit eine populistische Vorverurteilung aller ehrlich arbeitenden Ärzte und Psychotherapeuten, hieß es. KBV-Chef Dr. Andreas Köhler sagte dem "Deutschen Ärzteblatt": "Mit diesem Vorgehen halten die Krankenkassen an ihrer Diffamierungs-Kampagne gegen die Ärzteschaft fest und schaffen systematisch eine Misstrauenskultur zwischen Patient und Arzt." Er forderte den GKV-Spitzenverband auf, das Formular sachlicher und neutraler zu gestalten und die Angaben zur meldenden Person verpflichtend zu machen, schreibt der adp.

Als "typische Indikatoren" für solches Fehlverhalten nennt das Formular:

  • Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen ("Luftleistungen"/"Luftrezepte")

  • Abrechnung von nicht mit einer notwendigen Qualifikation erbrachten Leistungen

  • Rezept- und/oder Verordnungsfälschung

  • Unzulässige Zusammenarbeit von Leistungserbringern und Vertragsärzten (§ 128 SGB V)

  • Zuweisungen von Versicherten gegen Entgelt

  • Missbrauch von Krankenversichertenkarten

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