Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Testverordnung: Was Zahnärzte jetzt dürfen

ck
Praxis
Wer hat Anspruch auf Testung? Dürfen auch Zahnärzte testen? Können auch Patienten in der Zahnarztpraxis getestet werden? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat auf Grundlage der geänderten Testverordnung ihre Informationen zum Testgeschehen aktualisiert.

Wer hat Anspruch auf Testung?

Die TestV sieht drei verschiedene Fallgruppen für Personen vor, die einen Anspruch auf Testung haben - unabhängig davon, ob sie in der GKV krankenversichert sind:

  •  Fallgruppe 1: asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten

Zunächst besteht ein Anspruch auf Testung für asymptomatische Kontaktpersonen von einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person. Diese Kontaktpersonen werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder dem behandelnden Arzt als solche festgestellt.

Beispielhaft kann es sich dabei um Personen handeln, die in den letzten zehn Tagen in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder direkt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, oder um Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts (RKI) eine Warnung mit der Statusanzeige "erhöhtes Risiko" erhalten haben. Die weiteren Fälle dieser Fallgruppe werden abschließend in § 2 Abs. 2 TestV aufgelistet.

  • Fallgruppe 2: asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen ("Ausbruch") in der Praxis

Asymptomatische Personen dieser Fallgruppe (Praxispersonal, Patienten, Dritte) haben einen Anspruch auf Testung, wenn in der Praxis von dieser oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigte asymptomatische Person in den letzten zehn Tagen dort behandelt wurde, tätig oder sonst anwesend war.

  • Fallgruppe 3: präventive Testungen unter anderem von asymptomatischem Praxispersonal

Zudem hat das vertragszahnärztliche Praxispersonal einen Anspruch auf Testung, wenn die betreffende asymptomatische Person in der Praxis tätig ist oder tätig werden soll und die Zahnarztpraxis oder der ÖGD zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Testung verlangt.

Außerdem umfasst diese dritte Fallgruppe auch die Bewohner von Pflegeheimen oder Krankenhauspatienten, ebenso das dort tätige Personal, nicht hingegen die Patienten in Arzt- oder Zahnarztpraxen.

Dürfen auch Vertragszahnärzte testen?

a) Praxispersonal

Mit der zum 2. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung der TestV wurde die Testung durch Zahnärzte zunächst auf die Testung des Praxispersonals (Fallgruppe 3) begrenzt. In den anderen Fallgruppen war somit eine Testung durch Zahnärzte nicht möglich, auch nicht in Einzelfällen, wie es die vorherige TestV-Fassung vom 14. Oktober 2020 noch gestattet hatte.

Da die maßgeblichen TestV-Regelungen zur Praxispersonaltestung sich auf in der Praxis "Tätige" und nicht allein auf dort "Beschäftigte" (= Angestellte) beziehen, ist angesichts des Schutzzwecks einer präventiven Praxispersonaltestung zur Infektionsvermeidung davon auszugehen, dass nicht nur die in der Praxis Angestellten, sondern darüber hinaus auch solche in der Praxis Tätigen erfasst sind, die aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit ein vergleichbares Infektionspotenzial für das übrige Personal oder die Patienten aufweisen wie die in der Praxis angestellten Personen.

Als in der Praxis "Tätige" können insoweit auch regelmäßig tätige freie Mitarbeiter und Reinigungskräfte angesehen werden, nicht hingegen nur für kurze Zeit verweilende Personen wie Postboten, Lieferanten oder einmalig und kurzzeitig tätige Handwerker.

b) Beauftragung durch den ÖGD

Seit den erneuten Änderungen der TestV zum 16. und 25. Januar 2021 können Zahnärzte über die Testung ihres Praxispersonals hinaus nunmehr auch im Falle einer Beauftragung durch den ÖGD Testleistungen auf Grundlage der TestV erbringen. Konnte man in der Presse auch vereinzelt lesen, dass nun auch Zahnärzte generell – ohne ÖGD-Auftrag – Corona-Tests durchführen können: Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Gegenstand einer Beauftragung von Zahnärzten durch den ÖGD sind allerdings nur PoC-Antigentests (nicht hingegen labordiagnostische Tests, wie PCR-Tests). Die Art und Weise einer Beauftragung durch den ÖGD richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Zu beachten ist zudem, dass auch im Falle einer Beauftragung durch den ÖGD die Begrenzung der Leistungserbringung auf die von der TestV vorgesehenen Fallgruppen (siehe oben) besteht, soweit sich nicht die Beauftragung sogar nur auf einzelne dieser Fallgruppen beschränkt.

Es ist also für den Zahnarzt auch im Falle einer solchen Beauftragung nicht möglich, auf Grundlage der TestV ohne weiteres die eigenen Patienten zu testen, wenn diese nicht unter eine der oben genannten Testfallgruppen fallen.

Dürfen auch Patienten in Vertragszahnarztpraxen getestet werden?

Testungen der zahnärztlichen Patienten sind grundsätzlich nicht möglich. Denkbar sind solche Testungen seit den TestV-Änderungen vom 16. und 25. Januar 2021 nur, wenn sie von einer Beauftragung durch den ÖGD gedeckt sind (siehe oben) und der Patient zu einer der oben genannten Testfallgruppen gehört.

Welche Tests müssen verwendet werden?

Zur Testung des eigenen Personals durch Zahnärzte sieht die TestV ausschließlich PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) vor, die in der Praxis durchgeführt werden können. Auf der Internetseite des BfArM werden die nutzbaren und abrechenbaren Antigen-Tests gelistet.

Zum Zeitpunkt der Bestellung ist vom Besteller zu überprüfen, ob die konkreten Tests noch vom BfArM gelistet werden. Diese Überprüfung kann durch einen Ausdruck der veröffentlichten Listung des BfArM dokumentiert werden.

Im Rahmen einer seit den TestV-Änderungen vom 16. und 25. Januar 2021 möglichen Testung auf Grundlage einer ÖGD-Beauftragung können ebenfalls nur PoC-Antigen-Tests durchgeführt werden, da die Beauftragung nur auf solche Tests gerichtet sein darf.

Die Durchführung beziehungsweise Veranlassung (Beauftragung) der ausschließlich im Labor durchführbaren PCR-Tests ist hingegen weder für die Testung des eigenen Praxispersonals noch im Rahmen einer ÖGD-Beauftragung vorgesehen, ebensowenig die Durchführung beziehungsweise Veranlassung von Antigen-Labortests.

Wie oft kann getestet werden?

Die in der TestV getroffene Regelung ist auf den ersten Blick widersprüchlich. Einerseits können Testungen des eigenen Praxispersonals (Fallgruppe 3) für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden. Andererseits können Zahnarztpraxen aber pro Monat und Person bis zu 10 PoC-Antigen-Tests beschaffen und nutzen.

Da die Gewährung von 10 PoC-Tests pro Monat je Testperson kaum sinnvoll wäre, wenn gleichwohl nur 1 mal pro Woche und damit maximal 5 mal je Monat getestet werden dürfte, spricht nach Auffassung der KZBV vieles dafür, dass die Regelung, nach der Zahnarztpraxen pro Monat und Person bis zu 10 PoC-Antigen-Tests nutzen (und abrechnen) dürfen, den Vorrang hat und insoweit für die Personaltestung in Zahnarztpraxen maßgeblich ist.

Testungen im Rahmen der Fallgruppen "Kontaktpersonen" und "Ausbruchsgeschehen" (siehe oben), die Gegenstand einer entsprechenden Beauftragung durch den ÖGD sein können, können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. Soweit im Rahmen einer Beauftragung durch den ÖGD auch präventive Testungen der Fallgruppe 3 erbracht werden, richtet sich die Wiederholbarkeit der Testungen im Einzelnen nach den Differenzierungen nach § 4 in § 5 der TestV. Näheres hierzu sollte dann mit dem beauftragenden ÖGD geklärt werden.

Was kann abgerechnet werden?

Bei der Testung des eigenen Praxispersonal mittels selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests („Schnelltests") können ausschließlich die hierfür angefallenen Sachkosten bis zu einer Höhe von 9 Euro je Test abgerechnet werden, nicht hingegen die weiteren ärztlichen Leistungen. Abgerechnet werden können dabei nur die tatsächlich genutzten PoC-Antigen-Tests.

Sofern bei der Anwendung eines PoC‐Antigen‐Tests gemäß § 11 TestV das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist gemäß den Abrechnungsvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) das Abstrichmaterial vom Anwender des PoC‐Antigen‐Tests auf eigene Kosten zu beschaffen.

Im Falle einer Beauftragung durch den ÖGD können neben den Sachkosten für die ausschließlich beauftragbaren PoC-Antigen-Tests auch die sogenannten weiteren ärztlichen Leistungen nach § 12 TestV (Gespräch, Abstrich, Ergebnismitteilung, gegebenenfalls Zeugnisausstellung), die an den im Rahmen der Beauftragung getesteten Personen erbracht werden, abgerechnet werden.

Infolge der Änderungen zum 15. und 27. Januar 2021 ist allerdings die Abrechenbarkeit dieser weiteren ärztlichen Leistungen nicht nur wie bisher im Falle von Praxispersonaltestungen, sondern nunmehr auch für die präventive Testung von u.a. Pflegeheimbewohnern ausgeschlossen worden. Im Falle einer denkbaren Beauftragung von "Externen" (zum Beispiel eines Zahnarztes) durch den ÖGD zur Vornahme von Testungen in beispielsweise Pflegeheimen sollte daher zuvor die Frage der Abrechenbarkeit geklärt werden.

Wie ist die Vornahme von Corona-Testungen berufsrechtlich zu beurteilen?

Nach einer von der KZBV eingeholten Bewertung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die Vornahme von Corona-Testungen (PoC-Tests) nicht berufsrechtswidrig, soweit die Testung oder deren Veranlassung auf Grundlage und unter Wahrung der TestV erfolgt. Zwar handele es sich hierbei nicht um die Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), und für die Behandlung von COVID-19-Infektionen statuiere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich einen Arztvorbehalt.

Die durch das ZHG beziehungsweise das IfSG gezogene Grenzziehung ist jedoch nicht absolut: Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei, hiervon Ausnahmen zuzulassen. Soweit die TestV entsprechende Ausnahmen vorsieht, verstößt ein Zahnarzt, der den von der Verordnung vorgegebenen Rahmen beachtet, aus Sicht der BZÄK nicht gegen Berufsrecht.

Dürfen Vertragszahnärzte auch symptomatische Personen testen?

Die TestV gilt nur für Testungen von asymptomatischen Personen. Soweit die TestV auch Vertragszahnärzte als Leistungserbringer vorsieht ( hinsichtlich der Testung ihres Praxispersonals oder im Falle einer Beauftragung durch den ÖGD), sind diese somit auf die Testung von asymptomatischen Personen beschränkt.

Die von der TestV nicht umfasste Testung von symptomatischen Personen ist Bestandteil der ambulanten Krankenbehandlung beziehungsweise Krankenhausbehandlung. Da das medizinische Spektrum von Zahnärzten nicht die Behandlung von Atemwegserkrankungen umfasst, wird für sie daher die Erbringung und Abrechnung von Tests an symptomatischen Personen jedenfalls ohne weitergehende rechtliche Gestattung ausscheiden.

Wie ist im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests zu verfahren?

Die Nationale Teststrategie sieht im Falle eines positiven (PoC-)Antigen-Tests eine verifizierende Labordiagnostik mittels PCR-Test vor. Diese ist allerdings ebenso wie die Testung symptomatischer Personen nicht von der TestV umfasst, sondern Bestandteil der ambulanten Krankenbehandlung beziehungsweise Krankenhausbehandlung. Insoweit gelten hierfür die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich der Testung von symptomatischen Personen (siehe oben): Auch nach einem positiven PoC-Test am eigenen Praxispersonal erfolgt daher die Veranlassung eines verifizierenden PCR-Tests im Rahmen einer COVID-19-Krankenbehandlung durch einen Arzt und nicht durch einen Zahnarzt.

Über wen werden die gemäß der TestV erbrachten Testungen abgerechnet?

Für die Abrechnung der von Vertragszahnärzten vorgenommenen Testungen ist die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig. Die KZVen sind von der TestV nicht als Abrechnungsstellen vorgesehen. Für die KVen besteht jedoch die Möglichkeit, mit den KZVen vor Ort zur Vereinfachung der Registrierung und Abrechnung (siehe unter „Wie wird abgerechnet?“) zusammenzuarbeiten und ein gesondertes Registrierungsverfahren zu vereinbaren.

Wie wird abgerechnet? (Vorgaben der KBV für Leistungserbringer)

Bei der Abrechnung der Leistungen nach der TestV sind die jeweils aktuellen Vorgaben der KBV für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung (Vorgaben KBV-LE) gemäß § 7 Abs. 6 und 7 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Diese finden Sie auf der Webseite der KBV.

Zunächst muss sich die vertragszahnärztliche Praxis nach den Vorgaben KBV-LE vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Dafür wird das Formular zur Selbsterklärung (Anlage 1 zu den Vorgaben KBV-LE) verwendet, sofern die KV kein anderes Formular bereitstellt. Die erste Abrechnung darf erst nach der Bestätigung der Registrierung eingereicht werden. Da die zuständige KV mit der KZV ein gesondertes Registrierungsverfahren bestimmen kann, sollte die Praxis hierzu vor der Registrierung eine Anfrage bei ihrer KZV stellen.

Die Abrechnung der Sachkosten für PoC-Tests erfolgt unter Angabe der Anzahl der Testungen und der Gesamtkosten. Angaben zum Grund der Testung sind nicht erforderlich, ebensowenig müssen entsprechende Angaben für die Übermittlung von "Transparenzdaten" an das BMG gemacht werden. Es können Sammelabrechnungen erfolgen. Ein Testkonzept für das Praxispersonal oder eine Mengengenehmigung des ÖGD wird für die Abrechnung nicht benötigt. In der Anlage 4 der KBV-Vorgaben-LE ist die Datensatzbeschreibung zu PoC-Antigen-Test-Sachkosten enthalten.

Die Abrechnungen erfolgen grundsätzlich monatlich (je Leistungsmonat, spätestens bis zum Folgemonat), erstmalig zum 30. November 2020. Die KVen können stattdessen aber auch eine quartalsweise Abrechnung vorsehen.

Seit dem 2. Dezember 2020 ist gemäß der TestV der bis dahin erhobene beziehungweise einbehaltene Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 3,5 Prozent nicht mehr vorgesehen.

Die abrechnungsbegründende Dokumentation muss gemäß TestV-Vorgabe für eventuelle spätere Überprüfungszwecke bis zum 31. Dezember 2024 unverändert gespeichert, beim Abrechnenden aufbewahrt und nicht an die KV zu übermittelt werden.

Hinsichtlich eventuell abweichender Verfahrensgestaltungen unter Einschaltung der KZVen in den Abrechnungsprozess sollte auf die gegebenenfalls hierzu ergehenden Informationen der KZVen an die Vertragszahnärzte geachtet werden.

Quelle: KZBV

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.