Thema Haftung: Vorsicht vor illegalen Downloads
Damit hat der Inhaber eine sogenannte Darlegungslast, wenn Dateien, die dem Urheberrecht unterliegen, von dem Rechner unerlaubterweise heruntergeladen wurden. Die selbstständig anzustellenden Nachforschungen, wer die Dateien heruntergeladen haben kann, müssen dem Gericht mitgeteilt werden. Ansonsten haftet der Inhaber des Internetanschlusses selbst.
Urheberrecht beachten!
Im vorliegenden Fall ging es um einen Film, der mithilfe einer Tauschbörsensoftware illegal zum Download angeboten wurde, was eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Medienunternehmen, das den Film produzierte, klagte, mahnte die Inhaberin des Internetanschlusses ab und forderte von ihr Schadensersatz. Das AG München hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung der Richter wurde über den Anschluss der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung begangen, und zwar sogenanntes Filesharing. Dabei lädt der User regelmäßig Daten, zum Beispiel einen Film oder ein Musikalbum, über eine Internettauschbörse auf seinen Rechner, wo sie gespeichert werden.
Zeitgleich mit dem Download erfolgt ein Upload, das heißt, der User bietet die Dateien anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Herunterladen an. Die Datei wird auf den persönlichen Rechner des Users heruntergeladen mit der Möglichkeit, sie später zu nutzen.
Nur Filme gucken ist in Ordnung
Gleichzeitig ist die Datei öffentlich zugänglich, da sie bereits beim Herunterladen anderen Netzteilnehmern zum Download angeboten wird. Filesharing verletzt damit den Richtern zufolge das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werks. Insofern könnten Filesharing und Streaming - das einfache Anschauen eines Films im Internet, bei dem lediglich im Arbeitsspeicher Dateien zwischengespeichert werden - nicht gleichgestellt werden.
Bei einer derartigen Rechtsverletzung müsse der Anschlussinhaber darlegen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Dafür sei erforderlich, dass die Anschlussinhaberin die Möglichkeit darlegt, dass allein eine andere Person und nicht sie selbst den Internetzugang zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat.
Im vorliegenden Fall müsse die Beklagte vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt haben und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie müsse dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potenziellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht - namentlich - mitteilen.
Arbeitsgericht MünchenAz.: 142 C 3977/15, Urteil vom 3.7.15