Landessozialgericht Baden-Württemberg

TI-Konnektor: Klage gegen vollständige Kostenerstattung abgewiesen

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Praxis
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Arztes abgewiesen, der von seiner KV die komplette Er­stattung der Kosten beim Betrieb des Konnektors für die Telematikinfrastruktur (TI) verlangt hatte.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 hatte das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hatten die Richter ausgeführt, die KV habe im Bescheid die Pauschalen nach der TI-Finanzierungsvereinbarung zutreffend und der Höhe nach korrekt berechnet. Für die Erstattung höherer Kosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage.

Die Erstattung von Lohnkosten ist nicht vorgesehen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung des Arztes nun zurück und bestätigte die Vorinstanz: Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossenen "TI-Finanzierungsvereinbarung". Jene regele abschließend und ausschließlich via Pauschalen die Erstattung der Kosten, die der Vertragsarztpraxis durch die Einführung und den Betrieb der TI entstehen.

Der Fall

Diesem Auftrag seien die Vertragspartner vollständig nachgekommen. Die festgelegten Pauschalen habe die KV dem Arzt in richtiger Höhe gutgeschrieben. Eine Erstattung von Lohnkosten für Praxismitarbeiter, die bei der Behebung technischer Probleme der PVS infolge der Inbetriebnahme des TI-Konnektors und der Anbindung an die TI entstanden sind, sehe weder das Gesetz noch die TI-Finanzierungsvereinbarung vor. "Es handelt sich weder um erstmalige Ausstattungskosten noch um Kosten, die dem Kläger im laufenden Betrieb der TI, sondern im Betrieb der Praxissoftware entstanden seien", stellten die Richter fest.

Bei Programmfehlern ist der Softwarehersteller zuständig, nicht die KV

Bei Programmfehlern oder Anpassungsbedarf der PVS sei nicht die KV, sondern der Softwarehersteller zuständig. Dass in dem betreffenden Zeitraum die der TI-Finanzierungsvereinbarung zugrunde gelegten Marktpreise nicht den tatsächlichen Preisen entsprochen hätten, treffe nicht zu.

Im Übrigen lasse sich aus der vereinbarten Pflicht zur umgehenden Aufnahme von Verhandlungen zur Finanzierungsvereinbarung kein Erstattungsanspruch des Arztes ableiten. Vielmehr gelten die vereinbarten Pauschalen bis zur Änderung. Eine Anpassung der Pauschalen sei trotz mehrfacher Änderung der Vereinbarung bis heute nicht erfolgt.

Wenn der Arzt darauf abhebt, dass auch die KV die Erstattung der Aufwendungen für die Digitalisierung fordert und den Betrieb der gesamten TI als Daseinsinfrastruktur analog zum Bundesautobahnennetz als Aufgabe des Staates nicht mehr dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zurechnen will, handele es sich um eine politische Forderung, die bislang keinen Eingang in die Rechtslage gefunden hat.

Die Revision an das Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Az.: L 5 KA 107/21

Urteil vom 26. Oktober 2022

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