Urteile

Tritte ins Gesicht - aber keine Implantate

sg
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Als ein Angestellter eines Freizeitparks auf dem Gelände eine Schlägerei beenden soll, trägt er selbst vier beschädigte Zähne davon. Das Sozialgericht Heilbronn entschied, dass er keinen Anspruch auf eine Implantatversorgung hat.

Im vorliegenden Fall war der heute 48-jährige Betroffene auf 400-Euro-Basis in einem Vergnügungspark als Betreiber eines Fahrgeschäfts angestellt. Dort nahm er als Gast außerhalb der Arbeitszeit an der Abschlussveranstaltung teil.

Keilerei nach Mitternacht

Gegen 1:30 Uhr kam es zu einem Handgemenge zwischen einer Gruppe Jugendlicher und einem Parkmitarbeiter. Vom Geschäftsführer des Freizeitparks gebeten, den Angestellten zu unterstützen und den Streit zu schlichten, wurde der Betroffene von hinten niedergeschlagen und mehrfach gegen seine linke Gesichtshälfte getreten.

Er zog sich unter anderem eine leichte Lockerung und Absplitterung von Zähnen im linken Kieferbereich zu. Seine Berufsgenossenschaft lehnte es aber ab, die Kosten für vier Zahnimplantate zu übernehmen. Stattdessen erklärte sie sich bereit, eine Modellgussprothese der betroffenen Zähne zu bezahlen. Die Klage beim Sozialgericht Heilbronn hatte nach Einholung von Arztauskünften und eines Sachverständigengutachtens keinen Erfolg.

Zähne waren schon vor dem Unfall "marktot"

Nach Auffassung des Gerichts hat zwar der Betroffene wegen der Weisung seines Arbeitgebers, schlichtend einzugreifen, einen Arbeitsunfall erlitten. Jedoch sei die notwendige Implantatversorgung von vier Zähnen nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. Die betroffenen Zähne seien teilweise schon vor dem Unfall "marktot" gewesen.

Soweit die gewünschte Implantatversorgung auch Zähne im Bereich der rechten Gebisshälfte umfasse, seien diese Zähne schon deshalb nicht unfallbedingt beschädigt, weil der Kläger ausschließlich Tritte auf die linke Gesichtshälfte erlitten habe.

Sozialgericht HeilbronnAz.: S 3 U 3159/13Urteil vom 11. April 2016

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