Gemeinsamer Bundesausschuss

Unterkieferprotrusionsschiene - Methode oder Hilfsmittel?

nb/pm
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Antrag der Patientenvertretung zur Überprüfung der Methode Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe bei Erwachsenen angenommen.

Bisher müssen Betroffene die Kosten einer Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) selbst zahlen, da sie weder eine durch den G-BA positiv bewertete neue Methode noch im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.

Zum Hintergrund: Neue Methoden bedürfen eines Methodenbewertungsverfahrens durch den G-BA, um als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden. Hilfsmittel dagegen werden auf Antrag des Herstellers beim GKV-Spitzenverband im Hilfsmittelverzeichnis gelistet und können dann unmittelbar erstattet werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat den Begriff der Methode so weit ausgedehnt, dass viele Hilfsmittel zur Sicherung der Krankenbehandlung als Teil einer Methode angesehen werden müssen. Damit haben sie vor einer Erstattung erst ein dreijähriges Methodenbewertungsverfahren beim G-BA zu durchlaufen. Betroffene müssen die Hilfsmittel in dieser Zeit selbst bezahlen.

Bei Betroffenen des Schlafapnoe-Syndroms wird in der Regel mit einer Atemmaske ein Überdruck während des Schlafens erzeugt, welche die nächtlichen Atmungsstillstände verhindert. Bei der leichten bis mittleren Form der Schlafapnoe kann auch eine UPS Abhilfe schaffen. Die Betroffenen tragen nachts eine Kunststoffschiene im Mund, die den Unterkiefer und die Zunge weiter vorne hält. Die UPS wird auch bei Betroffenen eingesetzt, die mit einer Schlafmaske nicht zurechtkommen.

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