Urteil: Amalgamversorgung unbedenklich
Im vorliegenden Fall ließ sich die im Jahre 1959 geborene Klägerin aus Herford in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin in Lemgo behandeln. Seit ihrer Kindheit hatte die Klägerin diverse Amalgamfüllungen. Von der beklagten Zahnärztin ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die nach Behandlungsende durch einen anderen Zahnarzt entfernt wurden.
Forderung: 12.000 Euro Schadensersatz
Die Klägerin war der Ansicht, die beklagte Zahnärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam, auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold, verwendet. Zudem habe die Beklagte eine Amalgamallergie bei der Klägerin nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Daher habe die Klägerin Schadensersatz von 12.000 Euro Schmerzensgeld geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm allerdings hat die Klage verworfen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt. Der zahnmedizinisch sachverständig beratene 26. Zivilsenat des OLG konnte weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung feststellen.
Sachverständige bestätigen Amalgam-Unbedenklichkeit
Die Verwendung von Amalgam sei, so der Senat dem Sachverständigen folgend, grundsätzlich unbedenklich. Das gelte zum einen bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Die Oberfläche der hier verwandten Silberamalgamen werde beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere.
Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau von neuen Goldkronen. Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Klägerin nicht feststellbar. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Klägerin erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam. Ein Zusammenhang zwischen den geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam habe der Sachverständige nicht feststellen können.
Oberlandesgericht HammUrteil vom 04.03.2016AZ 26 U 16/15