Versicherte haben keinen Anspruch auf Gesundheitskarte aus Papier
Die Kläger gaben an, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur Sicherheitsmängel aufwiesen und die sensible Daten nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt seien.
Wer GKV-Leistungen beansprucht, benötigt eine eGK
Das Bundessozialgericht folgte der Argumentation nicht: Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssten Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.
Die Vorschriften über die eGK stünden mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) in Einklang. "Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern", führten die Richter aus. "Er verfolgt damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt."
Die Datensicherheit ist hinreichend gewährleistet
Der Gesetzgeber habe somit ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet und dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem seien viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. "Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta", bilanziert das Gericht.
BSGAz.:B 1 KR 7/20 R;B 1 KR 15/20 R)Urteil vom 20. Januar 2021