Videosprechstunden jetzt auch für Vertragszahnärzte möglich
Grundlage dafür ist die Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde (gemäß § 291g Absatz 5 SGB V), die im Bundesmantelvertrag Zahnärzte zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband geschlossen wurde.
Videodienstanbieter haben demnach die Möglichkeit, Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten - soweit sie die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen.
Die Leistungen (Videosprechstunden und Videofallkonferenzen) sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie für Versicherte, die Anspruch auf zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags gem. § 119b Abs. 1 SGB V haben.
Der Bewertungsausschuss verhandelt zurzeit über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA. Mehr dazu hier .