VmF fordert bundesweite Tarifverträge
Die Umfrage ist auf derWebseite des Verbandesgeschaltet und läuft bis zum 29. Mai. Ziel des VmF ist, eine Übersicht über die Bezahlung nach Tarif und die Einkommenssituation der ZFA zu erhalten. Außerdem will sich der Verband in den nächsten beiden Jahren besonders intensiv dafür einsetzen, dass die bestehenden bundesweiten Tarifverträge für ZFA bundesweite Geltung erhalten. Das hatte die Bundeshauptversammlung am 23. und 24. April in Kassel beschlossen.
VmF: "Arbeitgeber sollen bestehende Tarifverträge nachzeichnen"
Die neue Präsidentin des Verbandes, Carmen Gandila, erklärte dazu: „In vielen Kammerbereichen gibt es seit mehr als 24 Jahren keine Tarifverträge für Zahnmedizinische Fachangestellte mehr. Wir fordern die Zahnärzteschaft auf, Verantwortung als Arbeitgeber zu zeigen und den bestehenden Tarifvertrag mit den Kammerbereichen in Hamburg, Hessen, Westfalen-Lippe und im Saarland nachzuzeichnen.“
BZÄK: "Freiwillige Regelung hat sich bewährt"
Aus Sicht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich das bisherige System der freiwilligen Regelung bei den Gehaltsverhandlungen der ZFA mit individuellem Fokus bewährt. "Auch wenn es im zahnärztlichen Berufsstand keine Mehrheiten für einen Flächentarif gibt, so dienen die in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten (AAZ) ausgehandelten Verträge den anderen Ländern und den Kollegen vor Ort als wichtige Orientierungshilfe", erklärt die BZÄK dazu. "Es besteht immer die Gefahr einer gesetzlichen Regelung, wenn es keine Tarifpartner gibt, die über die Belange der Praxismitarbeiter eigenständig verhandeln."
Die BZÄK informiert dazu: "Bundesweit gültige Tarifverträge für die ZFA und deren Fortbildungsstufen gibt es nicht. Somit gibt es keine Tarifvorgaben, die verbindlich wären. Für die Länder Hamburg, Hessen, Saarland und den Landesteil Westfalen-Lippe existieren jedoch Vergütungs- beziehungsweise Manteltariftarifverträge und ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung. Diese kommen aber nur zu Geltung, wenn sie explizit in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurden.
Automatisch gelten sie daher nur für die Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitnehmerin Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe und der Arbeitgeber Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten/ZahnarzthelferInnen" ist. Wie der Mantel- und Gehaltstarifvertrag besitzt auch der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung keine Allgemeinverbindlichkeit. Die Verträge können und sollen aber der Orientierung dienen. "