Vorsorge versäumt? Minderjährige verlieren jetzt nicht automatisch ihren Bonusanspruch
Um ihren Anspruch auf einen erhöhten Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz zu erhalten, müssen Kinder und Jugendliche normalerweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb von fünf beziehungsweise zehn Jahren in jedem Kalenderhalbjahr eine Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt wahrgenommen haben.
Die Regelung gilt nicht für Erwachsene
Die KZBV hatte im Zuge der Corona-Krise dafür plädiert, dass diese Versicherten nicht ihren Bonusanspruch verlieren dürfen, falls die Untersuchung im ersten Halbjahr 2020 krisenbedingt nicht wahrgenommen haben.
Der GKV-Spitzenverband hat sich jetzt der Auffassung der KZBV angeschlossen und das Vorgehen mit den Krankenkassen auf Bundesebene abgestimmt. Demnach soll die Nicht-Inanspruchnahme der Zahnvorsorgeuntersuchungen (nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 22 Abs. 1 SGB V) im ersten Kalenderhalbjahr 2020 nicht zum Verlust des vollständigen Bonusanspruchs führen - unabhängig von der ab 1. Oktober 2020 geltenden Regelung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeuntersuchung (nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 SGB V) folgenlos bleibt und sich nicht auf die Erhöhung der Festzuschüsse auswirkt.
Auch für die versäumte Untersuchnung gibt es einen Stempel
Die KZBV weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Sprachregelung nicht für Erwachsene gilt. Da Erwachsene nur einmal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung müssen, gehen die Krankenkassen davon aus, dass ein Zahnarztbesuch im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen kann, um den Stempel im Bonusheft zu erlangen.
Einig sind sich KZBV und GKV-Spitzenverband auch darüber, dass unter 18-Jährige für die Corona-bedingt nicht in Anspruch genommene Untersuchung im ersten Halbjahr bei ihrem nächsten Besuch in der Praxis eine Eintragung im Bonusheft erhalten sollten, um den Bonus entsprechend nachzuweisen. Damit sollen Unklarheiten bei der zukünftigen Ermittlung des Zuschusses vermieden werden.