Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Weiterbildungsassistenten: Strafe wegen vorzeitiger Kündigung ist zulässig

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Praxis
In Arbeitsverträgen mit Weiterbildungsassistenten sind Vertragsstrafen im Falle einer vorzeitigen Kündigung zulässig – diese müssen laut Bundesarbeitsgericht aber angemessen ausfallen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Weiterbildungsassistentin gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Die ärztliche Mitarbeiterin hatte zum 1. Februar 2016 den ersten Abschnitt ihrer 60-monatigen Weiterbildung zur Fachärztin für Dermatologie und Venerologie in einer Gemeinschaftspraxis begonnen. Dort sollte sie 42 Monate ausgebildet werden. Danach hätte sie ihre Weiterbildung bei einem anderen Träger fortführen müssen.

Der Arbeitgeber wollte sicherstellen, dass die Frau nicht vorzeitig kündigt. Im Arbeitsvertrag wurde daher eine Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern festgelegt, falls die Weiterbildungsassistentin nach der fünfmonatigen Probezeit und vor Ende der 42-monatigen Ausbildung kündigt.

Der Arbeitgeber forderte 13.305 Euro Strafe

Genau dieser Fall trat ein: Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Februar 2018. Zur Begründung berief sie sich auf familiäre Umstände, die einen Wohnortwechsel zu ihrem Ehemann zwingend notwendig machten. Ihr Arbeitgeber, mittlerweile ein MVZ als Rechtsnachfolgerin der Gemeinschaftspraxis, machte daraufhin eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern, insgesamt 13.305 Euro, geltend. Die Weiterbildungsassistentin weigerte sich, diese Vertragsstrafe zu zahlen und reichte Klage vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein.

Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht urteilten, dass die Weiterbildungsassistentin mit einer Vertragsstrafe von 13.305 Euro „unangemessen benachteiligt“ worden sei – aufgrund der Höhe der pauschal festgelegten Vertragsstrafe.

Zwar sei eine Vertragsstrafe von mehr als einem Brutto-Monatsgehalt nicht generell unangemessen, urteilten die Erfurter Richter, es müsse aber jeder Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei die Höhe der Vertragsstrafe durchaus unangemessen, da diese bei einer Kündigung sowohl direkt nach der Probezeit als auch kurz vor Ende der Ausbildung immer drei Brutto-Monatsgehälter betrage.

Nach dem Ende der Probezeit sei der Aufwand für den Arbeitgeber einen neuen Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen, aber noch überschaubar – im Gegensatz zum Ende der Ausbildung. Eine pauschale Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern sei daher nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, dass bei einer Kündigung während der Probezeit überhaupt keine Vertragsstrafe fällig werde.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2022
Az.: 8 AZR 332/21

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