Wie berechnet sich der Mindestlohn?
Das Bundesministerium für Arbeit definiert: "Grundsätzlich sind solche Zahlungen des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen, die der Arbeitgeber für die 'Normalleistung' des Arbeitnehmers erbringt. Zahlungen, die Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, sind nicht berücksichtigungsfähig."
Im Klartext heißt das: Einmalzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld können im Fälligkeitsmonat, in dem diese tatsächlich und unwiderruflich gezahlt werden, auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Lohnbestandteile wie Überstundenzuschläge, Sonntagszuschläge oder Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige vermögenswirksame Leistungen dürfen jedoch nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.