Z-MVZ dürfen mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen
Die Beteiligten stritten darüber, ob die beklagte KZV den Antrag des Klägers, ihm die Beschäftigung einer weiteren zahnärztlichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.
Nachdem der klagende Zahnarzt als Träger eines MVZ am Sozialgericht Düsseldorf unterlag (Az.: S 2 KA 77/17, Urteil vom 5.12.2018) wandte er sich in einer Sprungrevision an das Bundessozialgericht. Dies entschied, dass die beklagte KZV die Beschäftigung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin wie beantragt hätte genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.
Die KZV lehnte Anstellung ab
Der Kläger ist Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Er ist in seinem MVZ
als Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter tätig. Die zuständige KZV hatte seinen Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Vorbereitungsassistentin allein mit der Begründung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt und eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ
ausgeschlossen sei, berichtet das Bundessozialgericht. Erst nachdem der erste Vorbereitungsassistent seine Tätigkeit beendet hatte, genehmigte die KZV die beantragte Beschäftigung.
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte die Klage seinerzeit mit der Begründung abgewiesen, dass sechs Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssten, damit der Assistent auf eine Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorbereitet werde. Diesen Anforderungen genüge in einem MVZ nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein Angestellter.
Auch angestellte MVZ-Zahnärzte können Kenntnisse vermitteln
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Revision. Die maßgebenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte regelten keine Beschränkung der Zahl der in einem MVZ beschäftigten Vorbereitungsassistenten, argumentierte er. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit. Dazu seien auch die angestellten Zahnärzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt nicht allein auf eine anschließende selbständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt.
Die Auflagen im MVZ sind dieselben wie in einer BAG
Das Bundessozialgericht urteilte, zwar sei § 32 Abs.
2 Satz 1 iVM § 3 Abs.
3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. "Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden."
Vertragszahnarzt oder angestellt spielt keine Rolle
Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ habe das entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf "zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ
erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ
angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ
seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG
oder einem Vertragszahnarzt tätig werden."
Die Richter formulierten darüber hinaus weiteren Regelungsbedarf: Es erscheine "aus Sicht des Senats sinnvoll, dass personelle und strukturelle Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Bisher fehlt es dafür aber bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; vom Vorstand einer KZV
können solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden."
BundessozialgerichtAz.: B6KA1/19RUrteil vom 12.2.2020
Sozialgericht DüsseldorfAz.: S 2 KA 77/17Urteil vom 5.12.2018
Die KZBV teilte mit, eine abschließende Stellungnahme zum Urteil könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, da die Urteilsbegründung des Gerichts noch aussteht.