Zahnärzte und Pflegeheime kooperieren
Sie gibt Vertragszahnärzten die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Dadurch werden pflegebedürftige Patienten in Zukunft direkt vor Ort systematisch betreut.
"Patienten in stationären Einrichtungen können häufig nicht mehr in die Praxis kommen und haben besondere Bedürfnisse in der zahnmedizinischen Behandlung", erläutert der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer die Situation. Diese Gruppe der Pflegebedürftigen werde mit der Rahmenvereinbarung nun erstmals berücksichtigt.
Für eine bessere Lebensqualität
Eßer: "Unser Ziel ist, dass jedes Pflegeheim in Zukunft eine Kooperationsvereinbarung mit einem oder mehreren Zahnärzten eingeht. Denn gerade für Pflegebedürftige verbessert eine gute Zahn- und Mundgesundheit die gesamte Lebensqualität und trägt dazu bei, lebensbedrohliche Erkrankungen zu verhindern. Sie erleichtert das Essen und Sprechen und fördert somit auch die soziale Teilhabe."
Eine solide Basis für die Versorgung
„Mit der Vereinbarung und den neuen Leistungen im Bewertungsmaßstab haben Krankenkassen und Zahnärzte nun den Weg geebnet, um den Gesetzesauftrag aus dem Pflegeneuausrichtungsgesetz umzusetzen. Wichtig war uns, Qualitäts- und Versorgungsziele in die Vereinbarung aufzunehmen, damit die Versorgung der Pflegebedürftigen auf einer soliden Basis steht", stellt der stellvertretende Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Johann-Magnus von Stackelberg, fest.
"Um die pflegerische und zahnärztliche Versorgung von Heimbewohnern auch künftig optimal weiterentwickeln zu können, brauchen wir Informationen", verdeutlicht von Stackelberg. Ein wichtiger Baustein seien daher die mit der KZBV vereinbarte Berichterstattung zu den Erfahrungen mit der neuen Rahmenvereinbarung.
Die daraus hervorgehenden Kooperationsverträge ermöglichen laut KZBV und Kassenverband eine routinemäßige Eingangsuntersuchung und weitere regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Patienten in Pflegeheimen. Der Zahnarzt könne für jeden pflegebedürftigen Patienten Pflegezustand und Behandlungsbedarf anhand eines vorgefertigten Formblattes dokumentieren und das Pflegepersonal entsprechend individuell instruieren.
Grundlage der Vereinbarung und der Kooperationsverträge ist das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG). Der Gesetzgeber hat darin unter anderem die Regelungen in § 119b SGB V neu gefasst, um angemessen auf den demografischen Wandel zu reagieren. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) werden daher entsprechende Gebührennummern neu aufgenommen beziehungsweise geändert.