ZE-Richtlinie: Anpassung bei Adhäsivbrücken
Die Zahnersatz-Richtlinie wurde nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der prothetischen Regelversorgung mit Adhäsivbrücken an den neuesten Stand zahnmedizinischer Entwicklung angepasst: Zum Ersatz eines Schneidezahns kann jetzt bei ausreichendem oralen Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein.
Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied angrenzende Zahn, der nicht Träger des Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.
Bei Versicherten die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können außerdem zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralem Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.
Die Änderung ist seit dem 4. Mai 2016 in Kraft und wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die vom GKV-Spitzenverband und von den Patientenvertretern präferierte Versorgung mit vollkeramischen Adhäsivbrücken war nicht nicht der Regelversorgung zuzuordnen. Der G-BA folgte mit seiner Entscheidung für die Adhäsivbrücke mit Metallgerüst der wissenschaftlichen Bewertung der DGPro.
Die Änderungen werden im Bema nachvollzogen. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat dazu die Einfügung zweier neuer Gebührennummern im Teil 5 des Bema beschlossen. Zukünftig werden sie die bisherige Bema-Nr. 93 unter den Positionen 93 a und 93 b ersetzen. Die Bewertung der BEMA-Nr. 93 b der Brücke mit zwei Flügeln entspricht der jetzigen Bema-Nr. 93 (335 Punkte), die BEMA-Nr. 93 a für die Brücke mit einem Flügel wird künftig mit 240 Punkten bewertet.
Die Neuerungen treten zum 1. Juli 2016 in Kraft. Der Beschluss des Bewertungsausschusses liegt derzeit noch zur Prüfung im Bundesgesundheitsministerium und steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung. Auf Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses erfolgt im weiteren Verfahren die Anpassung der Festzuschuss-Richtlinie im G-BA.
Die zm werden nach der Nichtbeanstandung durch das BMG ausführlich informieren.