Zulassung Medizinstudium: Abinote bleibt, Wartezeitenquote kippt
Die Eckpunkte des zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin sollen das Verfahren auf Basis des BVG-Urteils vom 19. Dezember reformieren:
Die Abiturbestenquote wird beibehalten: Mindestens 20 Prozent der nach Abzug von Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze sollen an die Abiturbesten vergeben werden. Bis die annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten aller Länder über politische Maßnahmen hergestellt ist, wird dies übergangsweise über einen Ausgleichsmechanismus ("Prozentrangverfahren") sichergestellt.
Die Wartezeitquote fällt weg. Damit aber auch Bewerber ohne Super-Abi Chancen auf einen Studienplatz haben, sollen über eine "Talentquote" Möglichkeiten der Bonierung der Wartezeit und der in der Wartezeit erworbenen Qualifikationen geprüft werden.
Für die Auswahlentscheidungen der Hochschulen sollen neben der Abiturnote mindestens zwei weitere eignungsbasierte Kriterien herangezogen werden. Welche das sind und wie sie zu gewichten sind, sollen die Minister noch 2018 entscheiden.
Da die Programmierung dieses neuen, verfassungsgemäßen Verfahrens in der gesetzten Frist (31.12.2019) nicht vollständig zu leisten sei, soll es auf dem Weg zur Vollversion eine Übergangslösung geben, die wesentliche Elemente des neuen Verfahrens enthält.Diese Übergangslösung soll ab dem Sommersemester 2020 gelten.
Anlass für die anstehende Neuregelung des Zulassungsverfahrens zum Medizinstudium ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember: Die obersten Richter hatten die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 isthttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/12/ls20171219_1bvl000314.html _blank external-link-new-window "Opens internal link in current window"abrufbar.