Urteile

Arztportale müssen Nachweise vorlegen

sg
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Betreiber eines Arztbewertungsportals müssen auf Verlangen konkrete Nachweise vorlegen, dass ein Nutzer tatsächlich beim bewerteten Arzt in der Praxis war, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH).

Geklagt hatte ein Zahnarzt aus Berlin, der auf der Plattform Jameda 2013 eine schlechte Bewertung von einem Patienten erhalten hatte. Dieser hatte den Arzt anonym unter den Punkten "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" jeweils die Schulnote Sechs gegeben, als Gesamtnote wurde er mit 4,8 bewertet.

Jameda zog sich auf den Datenschutz zurück

Der Zahnmediziner sah dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Dem kam jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ein. Vor dem BGH in Karlsruhe wollte der Zahnarzt nun einen Nachweis dafür, dass der Patient tatsächlich bei ihm in der Praxis war. Jameda hingegen hatte sich auf den Datenschutz berufen und sich geweigert, die entsprechenden Daten an den Arzt weiter zu geben.

BGH: "Prinzipiell haftet der Betreiber für abgegebene Bewertungen!"

Die Richter in Karlsruhe sahen dies jedoch anders. Prinzipiell haftet ein Portalbetreiber für abgegebene Bewertungen, wenn er zumutbare Prüfpflichten nicht einhält, entschieden sie. Diesen Umstand sahen die Richter im vorliegenden Fall erfüllt. Jameda hätte die Beanstandung des Zahnarztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, dem Portal den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben, urteilten die Karlsruher Richter.

Darüber hinaus hätte das Portal den Bewertenden auffordern müssen, Unterlagen, die den Behandlungskontakt nachweisen - wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien - vorzulegen. Gerade jene Informationen, die jameda ohne Verstoß gegen das Telemediengesetz hätte weiterleiten können, hätte das Portal an den Kläger auch weitergeben müssen. Das Urteil hat weitreichende Folgen auch für andere Internetportale, die ihre Prüfprozesse nun anpassen müssen, sagte eine BGH-Sprecherin.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH raten KZBV und BZÄK Nutzern zu einem ebenso kritischen wie verantwortungsvollen Umgang mit entsprechenden Online-Plattformen. Zwar könnten Bewertungsportale bei der Suche nach einem Zahnarzt für eine erste, oberflächliche Orientierung hilfreich sein. Nutzer sollten allerdings nicht zu viel von solchen Plattformen erwarten, denn diese können lediglich subjektive Erfahrungen und Eindrücke von anderen Patienten abbilden und nach den jeweiligen Kriterien des Betreibers bewerten.

KZBV/ BZÄK: "Die tatsächliche Behandlungsqualität können Bewertungsportale nicht widerspiegeln."

"Die tatsächliche und letztlich entscheidende Behandlungsqualität im klinischen Sinne können Bewertungsportale in der Regel nicht widerspiegeln. Auch die persönliche und häufig langjährige Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Behandler kann durch einen Online-Abgleich in keiner Weise ersetzt werden", heißt es im Wortlaut seitens BZÄK und KZBV. Wichtig sei, dass Bewertungsportale gewisse Qualitätsstandards erfüllen.

KZBV und BZÄK haben daher für Nutzer und Anbieter den Leitfaden „Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale“ erstellt. Die Qualitätskriterien des Leitfadens beziehen sich auf rechtliche, inhaltliche und technische Aspekte. Ebenso wichtig sind Verständlichkeit, Transparenz und die Pflichten des Herausgebers.

BGHAz.: VI ZR 34/15Urteil vom 1. März 2016

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