Urteile

Diskriminierung religionsloser Bewerber unzulässig

ck/dpa
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Ein katholisches Krankenhaus darf die Bewerbung eines geeigneten Pflegers nicht mit der Begründung ablehnen, dass er nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist.

So eine Ablehnung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, stellte das Arbeitsgericht Aachen in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest.

Dem Kläger sprach das Gericht eine Entschädigung in Höhe von etwa einem Bruttomonatsgehalt zu.  Das Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche hatte vor gut einem Jahr die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger zurückgewiesen. Begründung: Der Mann ist nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft.

Träger darf sich nicht auf seinen Sonderstatus berufen

Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung. Das Gericht stellte fest, dass sich die Religionsgemeinschaft in diesem Fall nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen kann.

Nach ihren eigenen Vorgaben dürfe sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. "Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen", so das Gericht. 

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