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Kammer setzt sich gegen Vergleichsportal durch

nh/pm
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Die Zahnärztekammer Nordrhein hat im Jahr 2015 eine wettbewerbsrechtliche Klage eines Zahnarztes aus Nordrhein gegen das Portal "Zahnarzt-Preisvergleich.com" als Musterverfahren auf den Weg gebracht - mit Erfolg! Dieses Verfahren konnte nun rechtskräftig zugunsten des klagenden Zahnarztes entschieden werden.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Portal "Zahnarzt-Preisvergleich.com" wird Patienten die Möglichkeit angeboten, Heil-und Kostenpläne einzustellen und Angebote von registrierten Zahnärzten zu erhalten. Dazu hatte der Portalbetreiber aus unbekannten Verzeichnissen zahlreiche Adressdaten von Zahnärzten entnommen und als vermeintliche Teilnehmer des Portals aufgelistet. Darunter waren zum Beispiel auch viele Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein.

Weiterhin hatte der Portalbetreiber solche, nicht registrierte Zahnärzte ungefragt per E-Mail kontaktiert. Unter dem Betreff „Behandlungsanfrage“ wurde angegeben, ein Patient aus der Umgebung habe um eine zweite Meinung und falls möglich um Behandlungsübernahme gebeten. Dazu wurde der Link für die Registrierung und der Link zu einem eingestellten Heil- und Kostenplanes eines Patienten verschickt. Auch hier waren Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein betroffen.

Dieses Vorgehen des Portalbetreibers wurde im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage zum einen wegen der Versendung unzulässiger Werbe-E-Mails an Zahnärzte und zum anderen wegen der werbemäßigen Vereinnahmung nicht registrierter Zahnärzte beanstandet.

September 2016: Gericht entscheidet zugunsten der Kammer

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.09.2016 (Az.:12 O 339/15) antragsgemäß entschieden, dass der Portalbetreiber es zu unterlassen hat, entsprechende Werbe-E-Mails mit Behandlungsanfragen von Patienten an Zahnärzte zu versenden, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Weiterhin wurde der Portalbetreiber verpflichtet, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit Angeboten zahnärztlicher Dienstleistungen den Kläger im Rahmen des Portal-Internetauftritts als Zahnarzt aufzuführen und hierdurch den Eindruck zu erwecken, er sei registrierter Teilnehmer des Portals.

April 2017: Das Urteil ist rechtskräftig

"Sollten Zahnärzte aus Nordrhein weiterhin entsprechende Werbe-E-Mails von dem Portal Zahnarzt-Preisvergleich.com erhalten, können sich diese unmittelbar an die Zahnärztekammer Nordrhein wenden", schreibt die Kammer in einer aktuellen Mitteilung. "Im Falle einer Listung der eigenen Person ohne entsprechende Registrierung ist an den Portalbetreiber heranzutreten; es besteht nach hiesiger Auffassung die Möglichkeit, der Nutzung der Daten auf der Grundlage des Datenschutzrechtes zu widersprechen."

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