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Massiver Angriff auf die Selbstverwaltung

pr/pm
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Die KZBV bewertet das geplante Selbstverwaltungsstärkungsgesetz als massiven Angriff auf die Selbstverwaltung. Ohne Not werde hier ein Klima des Misstrauens und der Unsicherheit geschaffen, heißt es in einem Zehnpunkteprogramm der KZBV.

In zehn Punkten fasst die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ihre Hauptkritik am Referentenentwurf des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (GKV-SVSG) zusammen. Die im Gesetz geplanten Maßnahmen schafften drohende Repressalien, die sowohl die Innovationskraft als auch die notwendigen Entscheidungsprozesse innerhalb der Selbstverwaltung lähmten. Die Vertrauensbasis zwischen den Körperschaften und der Aufsicht (Bundesgesundheitsministerium) werde zumindest in Frage gestellt, wenn nicht gar gekündigt. Die KZBV fordert, den Gesetzesentwurf insgesamt zurückzuziehen.

Die KZBV kritisiert folgende Punkte:

Das Grundprinzip der Rechtsaufsicht des Ministeriums werde aufgeweicht, stattdessen werde eine Fachaufsicht geschaffen - mit der Möglichkeit, jegliches Verwaltungshandeln der Körperschaften nach Gutdünken selbst zu regeln.

Neben dem bisher schon möglichen Staatskommissar soll ein sogenannter Entsandter bestellt werden können, wenn der bloße Anhaltspunkt für eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung gesehen wird.

Die Satzung soll ohne nähere Begründung auch rückwirkend zur Disposition der Aufsicht gestellt werden, auch dann, wenn die Aufsicht die Satzung zuvor genehmigt hat.

Beschlüsse der Vertreterversammlung sollen von der Aufsicht nach Belieben aufgehoben oder ersetzt werden können.

Die Aufsicht erhält die Möglichkeit zum Eingriff in die Haushaltskompetenz der Vertreterversammlung.

Jedes Mitglied der Vertreterversammlung soll vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaften verlangen können.

Es solle eine grundsätzliche Verpflichtung zur namentlichen Abstimmung in der Vertreterversammlung erfolgen - mit dem Ziel, haftungsrechtliche Konsequenzen an das Abstimmungsverhalten zu knüpfen.

Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden soll mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen, was in Abhängigkeit von standespolitischen Mehrheitsverhältnissen nur schwer erreichbar sein dürfte.

Eine nicht näher begründete Kürzung der Vergütung des Vorstandes, falls sich eine Geschäftsübernahme auf dessen Geschäfte beziehen, sei durch nichts gerechtfertigt.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung soll mit einfacher Mehrheit abgewählt werden können.

Die Stellungnahme wird zur Verbände-Anhörung des Referentenentwurfs am 19. Oktober im Bundesgesundheitsministerium eingebracht.

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