Urteile

Ohne KFO-Kenntnisse keine Approbation

sg
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Weil eine Zahnärztin aus Moldawien keine KFO-Kenntnisse vorweisen konnte, ist sie nicht approbationsberechtigt. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster und bestätigte damit ein Urteil aus der Vorinstanz.

Im vorliegenden Fall hatte eine in Moldawien geborene Zahnärztin gegen die Nichterteilung der Approbation als Zahnärztin geklagt. Die Klägerin erwarb 1999 in Moldawien die Qualifikation als Fachärztin für Allgemeine Stomatologie. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 2000 bewertete die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die vorgelegten Bildungsnachweise im Zusammenhang mit ihrem 2004 gestellten Antrag auf Anerkennung ihrer zahnärztlichen Ausbildung dahingehend, dass die abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung nach Art und wesentlichen Inhalten der im Bundesgebiet vorgeschriebenen Ausbildung entspreche.

Auf der Grundlage der ihr erteilten Erlaubnis zur insgesamt zweijährigen Berufsausübung unter zahnärztlicher Aufsicht war die Klägerin als Assistenzzahnärztin tätig. Anfang 2007 unterzog sich die Klägerin zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungs- und Kenntnisstands einer schriftlich-theoretischen Prüfung sowie - ohne Erfolg - einer praktischen Prüfung. Zwischen 2005 und 2009 nahm sie an Fortbildungsveranstaltungen des Fortbildungszentrums der Zahnärztekammer Nordrhein im Fachbereich Prothetik teil.

Defizite im Bereich der Kieferorthopädie

Im April 2012 und Dezember 2013 beantragte sie die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Mit Bescheid von Anfang April 2014 stellte die Bezirksregierung Köln jedoch fest, dass die Ausbildung der Klägerin unter anderem Defizite im Bereich der Kieferorthopädie aufweist und dass der Approbationserteilung nicht zugestimmt werden kann, wogegen die Zahnärztin klagte. Das Verwaltungsgericht Köln wies in einem ersten Verfahren die Klage ab, weil der Ausbildungsstand der Klägerin, die ihre zahnärztliche Ausbildung an der Staatlichen Medizinischen Universität Chişinău (Republik Moldau) in Stomatologie abgeschlossen hatte, nicht gleichwertig sei. Es sei von einem wesentlichen Ausbildungsdefizit im Fach Kieferorthopädie auszugehen.

Das OVG verwies nun erneut darauf, dass das Fach Kieferorthopädie nach der Approbationsordnung für Zahnärzte zum unerlässlichen Ausbildungsbereich des Zahnarztes gehört. Dem liegt zugrunde, dass die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, sondern auch beim Zahnarzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten unerlässlich sind.

Das OVG wies damit das Argument der Zahnärztinzurück, es sei ausreichend, wenn sie kieferorthopädischen Behandlungsbedarf erkennen und den Patienten dann an einen Kieferorthopäden überweisen könne. 

OVG Nordrhein-Westfalen / MünsterUrteil vom 28. Dezember 2016Az:: 13 A 1087/16

Verwaltungsgericht KölnUrteil vom 22. März 2016Az.: 7 K 2519/14

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