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Vorher war hier ein Bordell!

sg
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Makler müssen vor Abschluss des Mietvertrags den neuen Mieter nicht darüber informieren, wie die Gewerberäume zuvor genutzt wurden, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Im vorliegenden Fall mietete ein Friseur ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs. Nach gemeinsamer Besichtigung der Räumlichkeiten mit dem Makler wurde der Mietvertrag geschlossen. Als der Friseur später erfuhr, dass in den Räumen zuvor ein Bordell betrieben wurde - weder Makler noch Vermieter hatten ihn darüber informiert - focht er den Mietvertrag wegen Täuschung an und weigerte sich, die Courtage zu zahlen.

Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf befand, das den Friseur dazu verurteile, die Makler-Provision zu zahlen. Für die Richter war es keine Täuschung, dass die vorherige Nutzung der Räume als Bordell verschwiegen wurde. Weder Makler noch Vermieter müssten einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Daher läge auch keine Verwirkung des Maklerhonorars vor.

Hinter dem Hbf: Der Mieter kann nicht erwarten, dass diese Adresse ein besonderes Ansehen ausstrahlt!

Grundsätzlich bestehen vor Abschluss eines Mietvertrags keine Aufklärungspflichten, denn beiden Vertragspartnern obliegt es selbst, ihre Interessen wahrzunehmen. Daher müssten sie sich selbst darüber informieren, ob es für sie vorteilhaft ist oder nicht, einen Vertrag einzugehen, begründeten die Richter das Urteil.

Hinzu komme, dass der Mieter hätte berücksichtigen müssen, dass das Mietobjekt sich in einer unterdurchschnittlichen Lage hinter dem Hauptbahnhof befindet. Dies spiegele sich auch in der günstigen Miete von etwa 10 Euro pro Quadratmeter wider. Insofern habe der Mieter nicht erwarten können, dass die Adresse ein besonderes Ansehen ausstrahlt. OLG DüsseldorfUrteil vom 7.10.2016Az.: 7 U 143/15

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