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Widerspruch gegen den Pflegebescheid

ck/pm
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Wenn Pflegebedürftige nicht mit der Pflegestufe einverstanden sind, in die sie eingruppiert wurden, können sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Wie, das erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer durch Krankheit, Unfall oder hohes Alter auf Hilfe angewiesen ist, kann bekanntlich Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Wie viel Geld aus der Pflegekasse gezahlt wird, ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) anhand einer Skala von Pflegestufe Null für eingeschränkte Alltagskompetenz bis hin zu Pflegestufe Drei bei schwerer Pflegebedürftigkeit.

Diese Begutachtung ist der Verbraucherzentrale NRW zufolge ein wichtiger Termin, auf den Betroffene wie Angehörige gut vorbereitet sein sollten. „Sind Pflegebedürftige und Angehörige mit der anschließenden Einstufung nicht einverstanden, weil sie dem tatsächlichen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf des betroffenen Menschen nicht entspricht, kann Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden“, so die Verbraucherzentrale. Damit der Einwand erfolgsversprechend ist, helfen demnach folgende Tipps:

  • Besuch des Medizinischen Dienstes: Bei der Begutachtung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung oder im Pflegeheim ist es demzufolge hilfreich, wenn eine persönliche Vertrauensperson dabei ist. Diese Kontaktperson könne den Betroffenen unterstützen und wichtige ergänzende Hinweise zur persönlichen Lage und der Verfassung des pflegebedürftigen Menschen geben. Der Gutachter sollte einen möglichst wirklichkeitsnahen Einblick in den Alltag und über die Verfassung des betroffenen Menschen bekommen. Wichtig sei etwa, dass Probleme beim Toilettengang, Ankleiden und bei der Körperpflege realistisch geschildert werden.

  • Pflegetagebuch: Bevor Pflegeleistungen beantragt werden, sei es empfehlenswert, frühzeitig damit zu beginnen, mindestens eine Woche lang ein Pflegetagebuch zu führen. Je länger ein Pflegetagebuch geführt wird, desto mehr sage es über die persönliche Situation des Antragstellers aus. Die schriftliche Dokumentation der täglichen Verrichtungen gibt laut Verbraucherzentrale Auskunft darüber, welche Hilfen in welchem Umfang stattfinden und notwendig sind. Die Auflistung sei eine wichtige Hilfestellung bei der Bewertung des Pflegebedarfs und für die Argumentation gegenüber der Pflegekasse unverzichtbar.

  • Einlegen des Widerspruchs: Sind Pflegebedürftige oder deren Angehörige mit der Einstufung des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden, haben sie den angaben zufolge einen Monat Zeit, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Wird der Einwand angenommen, komme ein Gutacher des Medizinischen Dienstes dann ein zweites Mal. Auch zu dem Folgetermin sollten alle medizinischen Unterlagen sowie das Pflegetagebuch bereitgehalten werden, damit sich der Gutachter auch dieses Mal ein umfangreiches Bild von der Situation machen kann.

  • Klage beim Sozialgericht: Sollte der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringen, stehe Betroffenen noch der Gang zum Sozialgericht offen. Falls das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht, übernehme  die Pflegekasse dessen Anwaltskosten. Kläger könnten auch mit Hilfe ihres Anwalts prüfen lassen, ob ihnen das zuständige Gericht Prozesskostenhilfe gewährt.

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