Zahnarzt verliert gegen Google
Der Zahnmediziner argumentierte, dass der Urheber des Ein-Sterne-Eintrags kein Patient der Praxis und noch nie von ihm behandelt worden sei. Zwar enthielt die Anfang 2016 verfasste Bewertung keinen Textkommentar - dennoch sah der Zahnarzt seinen Ruf beschädigt, zumal sich viele andere Patienten auf der Google-Seite fast ausschließlich sehr lobend äußerten.
Als Google weder die Nutzerdaten preisgeben noch den Post löschen wollte, zog der Zahnarzt schließlich vor Gericht.
Das Landgericht in Augsburg sah die Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes allerdings nicht verletzt. Bei dem Stern handle es sich um eine freie Meinungsäußerung, die es zu schützen gelte. Die unbekannte Person habe ohne Kommentar eine Firma benotet. Dass es in diesem konkreten Fall eine Zahnarztpraxis trifft, sei für die Einzelfallentscheidung unerheblich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung zulässig.
Landgericht AugsburgAz.: 022 O 560/17Urteil vom 18. August 2017