Bayern regelt Zahnmedizin für Flüchtlinge

ck/pm
Das Bayerische Sozialministerium und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) haben eine "Positivliste" vereinbart, die alle Leistungen enthält, die Zahnärzte bei Asylbewerbern erbringen und abrechnen dürfen.

Die zahnmedizinische Versorgung der in Bayern untergebrachten Asylbewerber ist damit rechtlich vom Grundsatz her klar geregelt. „Grundsätzlich gilt für die medizinische Versorgung der Asylbewerber während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts das Asylbewerberleistungsgesetz", erklärte der KZVB-Vorsitzende Dr. Janusz Rat. "Das Gesetz sieht eine Behandlung von ‚akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen‘ vor, präzisiert aber nicht, welche Leistungen dazu zählen."

Dies führte Rat zufolge in der Vergangenheit teilweise zu einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis durch die jeweiligen Leistungsträger. "In Bayern gibt es 71 Landkreise und 25 kreisfreie Städte. Jeder Sachbearbeiter musste bislang eigenverantwortlich entscheiden, welche zahnärztliche Behandlung er bewilligte oder ablehnte", verdeutlichte der stellvertretende KZVB-Vorsitzende Dr. Stefan Böhm. "Die mit dem Sozialministerium erarbeitete Positivliste führt zu einer enormen Vereinfachung und Vereinheitlichung der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen!"

"Klarheit für Leistungsträger und Leistungserbringer und eine zahnmedizinische Grundversorgung für Menschen in Not"

"Wir verfolgen mit der Positivliste zwei Ziele", erklärte Böhm auf Nachfrage: "1. Klarheit für Leistungsträger und Leistungserbringer. 2. eine zahnmedizinische Grundversorgung für Menschen in Not, ohne falsche Anreize zu erzeugen."

Sozialministerin Emilia Müller: "Mit der ‚Positivliste‘ für zahnärztliche Leistungen erhalten die örtlichen Träger eine konkrete und verlässliche Entscheidungshilfe. Denn für die medizinische Versorgung der Asylbewerber ist wichtig, dass die Leistungserbringer im Gesundheitswesen Klarheit darüber haben, welche Behandlungen sie erstattet bekommen. Dieses Ziel haben wir im zahnärztlichen Bereich nun erreicht." Dabei stehe außer Frage, dass Asylbewerber bei akuter Behandlungsbedürftigkeit zahnmedizinisch versorgt werden: "Sie haben aber nicht automatisch die gleichen Ansprüche auf Gesundheitsleistungen wie langjährig im deutschen Gesundheitssystem Versicherte."

Die sogenannte Positivliste basiert auf dem GKV-Leistungskatalog, ist aber im Umfang deutlich reduziert. So haben Asylbewerber nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Zahnersatz oder auf eine kieferorthopädische Behandlung. Vergütet wird die Behandlung zu den gleichen Konditionen wie bei gesetzlich Versicherten.

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