Gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

LL/silv
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung steigen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt ab sofort bei 56.250 Euro Einkommen im Jahr und beträgt somit 4.687,50 Euro im Monat (2019: 4.537,50 Euro monatlich / 54.450 Euro pro Jahr).

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt: Sie liegt ab 2020 bei 62.550 Euro pro Jahr (2019: 60.750 Euro pro Jahr).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich nach alten und neuen Bundesländern: Im Westen liegt die Grenze seit dem 1. Januar bei 6.900 Euro monatlich und 82.800 Euro pro Jahr (2019: 6.700 Euro monatlich / 80.400 Euro pro Jahr); im Osten bei 6.450 Euro monatlich sowie 77.400 Euro pro Jahr (2019: 6.150 Euro monatlich / 73.800 Euro pro Jahr).

Hintergrund

Beitragsbemessungsgrenze

Versicherungspflichtgrenze

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